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Stadt Bielefeld
Bekanntmachung
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 30. 6. 2005 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. III/1/12.03 »Sonstiges Sondergebiet Sandhagen« für das Gebiet Artur-Ladebeck-Straße, Quellenhofweg, Deckertstraße und Sandhagen - Stadtbezirk Gadderbaum - als Satzung und die 183. Änderung des Flächennutzungsplanes »Verlagerung eines Warenhauses von der Friedrich-List-Straße an die Artur-Ladebeck-Straße« abschließend beschlossen.


In den vorstehenden Planausschnitten ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Bereich der Flächennutzungsplan-Änderung mit durchgehenden Linien kenntlich gemacht. Für die genauen Grenzen sind die Grenzeintragungen in den Plänen des Bauamtes verbindlich.
Die 183. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) von der Bezirksregierung Detmold mit folgender Verfügung genehmigt:
Bezirksregierung DetmoldDetmold, 19. Juli 2005
Az. 35.21.10.-1/B. 294
Genehmigung der 183. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bielefeld
Bericht vom: 7. 7. 2005
. . .
Ihren mit o. a. Bericht vorgelegten Flächennutzungsplan habe ich überprüft. Gemäß § 6 (1) BauGB genehmige ich den v. g. Flächennutzungsplan.
Im Auftrag
gez. Stolz
Der Beschluss des Rates über die Aufstellung des Bebauungsplanes als Satzung und die Erteilung der Genehmigung für die 183. Flächennutzungsplan-Änderung werden hiermit gemäß §§ 6 (5), 10 (3) BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekantmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft und die Flächennutzungsplan-Änderung wird wirksam. Gemäß § 30 BauGB sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß § 6 (5), 10 (3) BauGB werden der Bebauungsplan mit der Begründung und die Flächennutzungsplan-Änderung mit der Erläuterung vom Tage dieser Bekanntmachung an in der Bauberatung des Bauamtes der Stadt Bielefeld, August-Bebel-Straße 92, 33602 Bielefeld, Erdgeschoss, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags von 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Nachrichtlich werden die Pläne auch im Bezirksamt Gadderbaum, Deckertstraße 52/54, 33617 Bielefeld, zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr, donnerstags auch von 14.30 bis 18.00 Uhr) bereitgehalten.
Hinweise
I.
Gemäß § 215 BauGB i. V. m. § 233 Abs. 2 BauGB werden
1.

2.


3.
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung der § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplan-Änderung oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bielefeld unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
II.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
III.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzung und der Flächennutzungsplan-Änderung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)

b)

c)
d)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung oder die Flächennutzungsplan-Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Oberbürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bielefeld, den 28. 7. 2005
In Vertretung
Ludwig
Erster Beigeordneter

Artikel vom 08.08.2005