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Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 133 Bielefeld
Wahl zum Deutschen Bundestag am 18. September 2005
Aufforderung zum Einreichen von Kreiswahlvorschlägen
Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2005 (BGBl. I Nr. 41), fordere ich hiermit auf, zur Bundestagswahl am 18. September 2005 Kreiswahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen.
a)
Die Kreiswahlvorschläge können bei mir (Wahlteam der Stadt Bielefeld, Altes Rathaus, Niederwall 25, 1. Etage, Zi.-Nr. 150) spätestens bis zum
15. August 2005, 18.00 Uhr,
eingereicht werden (§ 19 des Bundeswahlgesetzes - BWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 - BGBl. I S. 1288, 1594, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2005 - BGBl. I S. 674 i. V. m. § 52 Abs. 3 BWG und der Rechtsverordnung des Bundesministers des Innern vom 21. Juli 2005 - BGBl. I S. 2179).
b)
Kreiswahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten eingereicht werden (§ 18 Abs. 1 BWG).
c)
Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zweck müssen diese Parteien spätestens am
2. August 2005
dem Bundeswahlleiter, 65180 Wiesbaden, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben (§ 18 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 BWG und der Rechtsverordnung des Bundesministers des Innern vom 21. Juli 2005 - BGBl. I S. 2179).
In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will.
Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so ist die Anzeige von dem Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation zu erstatten.
Der Anzeige sind die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen.
d)
Die Kreiswahlvorschläge und die erforderlichen Anlagen sind auf amtlichen Formblättern abzugeben. Diese können beim Wahlteam der Stadt Bielefeld, 33597 Bielefeld (Tel. 05 21 / 51 21 09), angefordert werden.
e)
Ein Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu auf einem amtlichen Formblatt schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 BWG).
f)
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
g)
Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie sonstige Kreiswahlvorschläge müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises 133 (umfasst die Gemeinden Bielefeld und Werther) persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 2 BWG). Hierzu werden ebenfalls amtliche Formblätter ausgegeben. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Dieses ist durch eine Bescheinigung der Meldebehörde (Bürgeramt der Stadt Bielefeld, Neues Rathaus, Niederwall 23, bzw. Einwohnermeldeamt der Stadt Werther, Mühlenstr. 2, Erdgeschoss, Zimmer 6 und 7) nachzuweisen.
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 BWO).
Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 5 BWO).
h)
Als Bewerber einer Partei kann im Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer wählbar (§ 15 BWG) und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung gewählt worden ist.
Die Wählbarkeit ist von der zuständigen Gemeindebehörde auf einem amtlichen Formblatt zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist dem Kreiswahlvorschlag als Anlage beizufügen.
Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis 133 wahlberechtigten Mitglieder.
Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter.
Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung (§ 21 Abs. 1 BWG).
Auch die Vertreter für die Vertreterversammlung sind in geheimer Abstimmung zu wählen.
Die Wahlen für die Vertreterversammlungen dürfen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden (§ 21 Abs. 3 BWG).
Die Wahlen der Bewerber dürfen ab dem 23. Mai 2005 stattfinden (§ 21 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 BWG und der Rechtsverordnung des Bundesministers des Innern vom 21. Juli 2005 - BGBl. I S. 2179).
i)
Über die Wahl des Bewerbers ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Abstimmung enthalten. Der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer haben an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgte, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hierbei vorschlagsberechtigt war, und dass den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Für die Niederschrift und die Versicherung an Eides Statt sind amtliche Formblätter zu verwenden, die zusammen mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen sind (§ 21 Abs. 6 BWG).
j)
Im Kreiswahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Soweit im Bundeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 22 Abs. 1 u. 2 BWG).
Im übrigen verweise ich auf die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes (§§ 18-26) und der Bundeswahlordnung (§§ 32-38) über Form und Inhalt der Kreiswahlvorschläge.
In Zweifelsfragen kann Auskunft beim Wahlteam (Tel. 05 21 / 51 21 09) eingeholt werden.
Bielefeld, den 27. Juli 2005
Ludwig
Stv. Kreiswahlleiter

Artikel vom 30.07.2005