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Telefonüberwachung

Telefonüberwachung hat in Deutschland drastisch zugenommen. Bundesweit ist sie in der Strafprozessordnung geregelt. Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf demnach nur bei Verdacht auf eine begangene Straftat angeordnet werden. Auch strafbare Versuche oder Vorbereitungen einer Straftat berechtigen dazu. Die Anordnung - durch einen Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch einen Staatsanwalt - darf sich nur gegen den Beschuldigten richten oder gegen Personen, die für diesen Mitteilungen entgegennehmen.
Die Zahl der Telefonüberwachungen aufgrund dieser Regelung nahm alleine von 2003 bis 2004 um 4900 auf 34 374 zu. 1995 hatte es nur 4674 Überwachungsanordnungen gegeben.
Eine Überwachung aufgrund der Annahme, dass Menschen Straftaten erst begehen werden, erlaubt die Strafprozessordnung, anders als das niedersächsische Polizeirecht, nicht. In Thüringen gilt eine etwas engere Vorschrift zur vorbeugenden Überwachung, weitere Länder hatten vergleichbare Regelungen angekündigt.
Dem entgegen steht vor allem das in Artikel 10 des Grundgesetzes festgeschriebene Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Das Verfassungsgericht hatte bereits im März 2004 geurteilt, dass das Zollkriminalamt zur Verhütung von Straftaten nicht ohne weiteres Briefe öffnen und Telefone abhören darf. Die gängige Praxis des Zolls verstieß demnach gegen das Fernmeldegeheimnis.

Artikel vom 28.07.2005