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Diebstahlsvermutung gehört nicht ins Zeugnis


Düsseldorf (dpa/lnw). Der Hinweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Diebstahlverdachts gehört nicht in ein Arbeitszeugnis. Dies hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf entschieden. Sollte der gekündigte Mitarbeiter später tatsächlich wegen des zuvor behaupteten Diebstahls verurteilt werden, dürfe sein früherer Arbeitgeber das Arbeitszeugnis aber noch nachträglich ändern, teilte das Gericht gestern mit.
Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt einer Angestellten gekündigt, die er als Diebin in Verdacht und deswegen angezeigt hatte. In seinem Arbeitszeugnis hatte der Jurist darauf hingewiesen, dass gegen die Frau ein Ermittlungsverfahren laufe.
Die gekündigte Angestellte klagte auf Entfernung der Passage mit der Begründung, dadurch werde sie in ihrem beruflichen Fortkommen behindert. Das Landesarbeitsgericht gab der Frau jetzt Recht. Danach dürften in ein Arbeitszeugnis lediglich Tatsachen, Hinweise auf ein laufendes Ermittlungsverfahren zählten nicht hierzu. Sollte die Frau aber tatsächlich später als Diebin verurteilt werden, könne ihr früherer Arbeitgeber das Zeugnis zurückfordern und in einem neuen Zeugnis »seiner Wahrheitspflicht Rechnung tragen«, entschied das Gericht. Az.: 3 Sa 359/05

Artikel vom 26.07.2005