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Öffentliche Bekanntmachung
Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
Bürgeramt
Abt. Bürgerberatung
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
Die Stadt Bielefeld als Meldebehörde darf gemäß § 35 Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. 9. 97 in der geltenden Fassung (GV. NW. S. 208),
1.
Auskunft über Namen und Anschriften von Wahlberechtigten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten innerhalb von 6 Monaten vor einer Wahl erteilen.
2.
im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden Auskünfte an Parteien und andere Antragsteller erteilen
3.
Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern nach Einwilligung auf Antrag bekannt geben
4.
zur Herstellung eines gedruckten Adressbuches Namen und Anschriften von volljährigen Einwohnern an den Adressbuchverlag weiterleiten.
Sie haben ein WIDERSPRUCHSRECHT gegen die Weitergabe Ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten (§ 35 Abs. 1) und an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden (§ 35 Abs. 2). Das WIDERSPRUCHSRECHT zur Datenweitergabe nach § 35 Abs. 1 und 2 steht den Betroffenen ab Vollendung des 15. Lebensjahres zu.
Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen (§ 35 Abs. 3) darf die Meldebehörde Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk nur nach Ihrer EINWILLIGUNG erteilen.
Für die Herausgabe des Adressbuches (§ 35 Abs. 4) ist die Datenweitergabe an Adressbuchverlage nur mit Ihrer vorherigen schriftlichen EINWILLIGUNG zulässig.
WIDERSPRUCH und EINWILLIGUNG sind zu richten an die Stadt Bielefeld, Bürgerberatung, 33597 Bielefeld. Beachten Sie bitte, dass die genannten Auskünfte bereits mehrere Monate vor dem jeweiligen Ereignis erteilt werden dürfen.
Bielefeld, den 25.07.2005
I. V.
Dr. Pohle, Beigeordneter

Artikel vom 27.07.2005