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Stadt Bielefeld
Bekanntmachung
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 28. 11. 2002 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/3/83.00 »Jöllheide« für das Gebiet zwischen der Trasse der DB AB, der Straße Teichsheide und der Straße Jöllheide - Stadtbezirk Mitte - als Satzung beschlossen. In der Sitzung am 27. 6. 2002 hat der Rat die 125. Änderung des Flächennutzungsplanes abschließend beschlossen. Diese wurde von der Bezirksregierung Detmold mit folgender Verfügung genehmigt:
Bezirksregierung Detmold22. 10. 2002
Az.: 35.21.10-1/B.250
Genehmigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bielefeld
hier: 125. Änderung
Gemäß § 6 (1) BauGB genehmige ich den v.g. Flächennutzungsplan.
Im Auftrag
gez. Klemm

In dem vorstehenden Planausschnitt ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einer durchgehenden und der Bereich der Flächennutzungsplan-Änderung mit einer gestrichelten Linie kenntlich gemacht. Für die genauen Grenzen sind die Grenzeintragungen in den Plänen des Bauamtes verbindlich.
Der Beschluss des Rates über die Aufstellung des Bebauungsplanes als Satzung und die Erteilung der Genehmigung für die 125. Flächennutzungsplan-Änderung werden hiermit gemäß §§ 6 (5), 10 (3) BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan in Kraft und die Flächennutzungsplan-Änderung wird wirksam. Gemäß § 30 BauGB sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß §§ 6 (5), 10 (3) BauGB werden der Bebauungsplan und die Bebauungsplan-Änderung mit den Begründungen und die Flächennutzungsplan-Änderungen mit der Erläuterung vom Tage dieser Bekanntmachung an in der Bauberatung des Bauamtes der Stadt Bielefeld, August-Bebel-Straße 92, 33602 Bielefeld, Erdgeschoss, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags von 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweise
I.
Gemäß § 215 BauGB i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB werden
1.
eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung der § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplan-Änderung oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bielefeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
II.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
III.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzungen und der Flächennutzungsplan-Änderungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzungen oder die Flächennutzungsplan-Änderungen sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Oberbürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bielefeld, den 7. 7. 2005
David
Oberbürgermeister

Artikel vom 25.07.2005