Fahrtenbücher für privat genutzte Dienstwagen müssen ordnungsgemäß geführt werden. Sonst darf das Finanzamt die Ein-Prozent-Regelung anwenden, nach der der Wert des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Dies hat jetzt das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Notwendig sind Angaben zum Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt. Außerdem müssen Reiseziel und -zweck eingetragen werden. Az. 13 K 1691/02