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Öffentliche Bekanntmachung
Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
Dienstgebäude: Kammerratsheide 66, 33609 Bielefeld
Aktenzeichen:Datum:
51.0051/05/0901.113. 7. 2005
Bekanntmachung der Entscheidung über die
Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Einzelfalluntersuchung nach § 3 c
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
i. d. F. v. 27. 7. 01 (BGBl. I S. 1950)
Die Firma Sauerstoffwerk Friedrichshafen GmbH, Colsmannstr. 11, 88045 Friedrichshafen
beantragt die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur wesentlichen Änderung und zum geänderten Betrieb
Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern
Der Standort der Anlage ist 33719 Bielefeld, Friedrich-Hagemann-Str. 30
Gemarkung:
Oldentrup
Flur:
4,
Flurstücke:
219, 220, 497, 498, 649, 770, 771, 879
Die v. g. Anlage ist den Ziff. 9.1 Spalte 1 und 9.14 Spalte 1 und des Anhangs zur 4. BImSchV zuzuordnen.
Von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung des Antrages und der zugehörigen Unterlagen wurde antragsgemäß abgesehen, da in den sonst nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des BImSchG auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen gewesen wären, die nachteilige Auswirkungen für Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter oder Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, besorgen lassen.
Die v. g. Anlage ist auch den ZHiff. 9.1.2 und 9.7.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen.
Somit ist gemäß § 3 c des Gesetzes über die Umweltvertäglichkeitsprüfung (UVPG) in einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß des Abschnitt 2 des UVPG unterzogen werden muss.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nicht notwendig ist.
Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 3 a UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Im Auftrag
(gez. Rehage)

Artikel vom 15.07.2005