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Rauchfrei eingeschränkt

Tabakqualm nicht grundsätzlich untersagt


Berlin (dpa). Arbeitnehmer haben nach einem Urteil des Berliner Landesarbeitsgerichts keinen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitsplatz zu jeder Zeit und grundsätzlich frei von Tabakrauch bleiben muss. Der Arbeitsplatz müsse nicht auch außerhalb der Dienstzeit des Arbeitnehmers rauchfrei gehalten werden, heißt es in einer gestern veröffentlichten Entscheidung des Gerichts. Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, weil seine Kollegen zeitweise rauchten, wenn er nicht an seinem Arbeitsplatz war.
Er wollte nicht länger dem Geruch verbrannter Zigaretten ausgesetzt sein, der auch nach Lüftung noch längere Zeit im Raum zu spüren ist. Dieses Bedürfnis sei durch die Arbeitsstättenverordnung jedoch nicht geschützt, urteilte die 6. Kammer. Der Kläger hatte bereits in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht verloren. Eine Revision ließ die 6. Kammer nicht zu. Az.:6 Sa 2585/04

Artikel vom 12.07.2005