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»Auto ist kein Luxus«

Gericht: Arbeitsloser darf VW Beetle behalten


Detmold (WB/lnw). Wer nach einem Jobverlust zum Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) wird, muss nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Detmold sein Auto nicht unbedingt verkaufen. Die Arbeitsagenturen dürften nicht pauschal einen Wert von bis zu 5000 Euro als angemessen für ein Auto ansetzen, heißt es in einer gestern veröffentlichten, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung. Zumindest ein Mittelklassewagen sei nicht als Vermögensgegenstand, sondern als Verkehrsmittel zu werten.
In dem konkreten Fall war die Arbeitsagentur im Kreis Paderborn der Auffassung, dass das Auto des Klägers - ein VW Beetle - für einen Hilfebedürftigen nicht angemessen sei, weil der Zeitwert über 5000 Euro lag. Sie hatte daher verlangt, dass der Arbeitslose den Wagen verkauft und sich einen billigeren »angemessenen« Wagen zulegt.
Die Richter entschieden hingegen, dass wegen der mittlerweile gestiegenen Mobilität und den härteren Zumutbarkeitsanforderungen an Arbeitslose, auch weitere Strecken für einen Job zurückgelegt werden müssen. Oftmals seien Arbeitsstätten auch nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, weil sie in Randbezirken lägen, oder die Arbeit im Schichtbetrieb zu ungünstigen Zeiten erledigt werden müsse.
»Angemessen ist damit ein Kraftfahrzeug, dass ein zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger, sicherer und arbeitstäglich benutzbarer Gebrauchsgegenstand ist«, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Ein Mittelklassefahrzeug mit mittlerer Motorisierung sei nicht als Luxus anzusehen. Ferner sei die Automatikausstattung infolge der Gehbehinderung des Klägers notwendig.

Artikel vom 08.07.2005