Koblenz (dpa). Auch wenn der Vater vor Jahrzehnten den Kontakt zu den Kindern abgebrochen hat, müssen die für die Beerdigung aufkommen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz im Fall eines Sozialhilfeempfängers entschieden. Die Behörden forderten 1576 Euro Bestattungskosten vom Sohn zurück - und bekamen damit Recht. Az.: 6 K 93/05.KO