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Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
- Amt für Verkehr -
Bekanntmachung
I. Absicht der Einziehung:
Für die nachfolgende Straßenfläche wird gemäß § 7 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die Absicht der Einziehung bekannt gegeben:
1.
Teilfläche der Straße Rollkrugsiedlung, beginnend an der nördlichen Grenze des Grundstücks Rollkrugsiedlung 6 in südlicher Richtung in einer Breite von 2 m und einer Länge von 165 m. Die Teilfläche liegt westlich von der befestigten Straßenfläche.
Innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung wird hiermit Gelegenheit zu Einwendungen gegeben. Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden. Ein Plan, in dem die einzuziehende Straßenfläche gekennzeichnet ist, kann innerhalb dieser Frist beim Amt für Verkehr, 660.14 Straßenrecht, August-Bebel-Straße 92, 33602 Bielefeld, Zimmer 2, und auch in der Bezirksamtsnebenstelle Hillegossen, Detmolder Straße 617, 33699 Bielefeld, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Amt für Verkehr hat folgende Öffnungszeiten: Montag-Mittwoch und Freitag 8.00 Uhr-12.00 Uhr sowie Donnerstag 8.00 Uhr -12.00 Uhr und 14.30 Uhr-18.00 Uhr. Die Öffnungszeiten in der Bezirksamtsnebenstelle Hillegossen sind beschränkt auf folgende Zeiten: Montag-Mittwoch und Freitag 9.00 Uhr-12.00 Uhr sowie Donnerstag 9.00 Uhr -12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 17.30 Uhr.
II. Endgültige Teileinziehung:
Für die nachfolgende Straßenfläche wird gemäß § 7 Abs. 1 und 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die endgültige Teileinziehung bekannt gegeben:
1.
Teilfläche der Straße Böckmannsfeld, beginnend westlich der Einmündung der Amboßstraße auf einer Länge von 56 m und einer Breite von 3,50 m. Die Teilfläche liegt an der nördlichen Grenze der Grundstücke Amboßstraße 20 bis 24. Der Gemeingebrauch wird auf die Benutzung als Fuß- und Radweg beschränkt.
III. Endgültige Einziehung:
Für die nachfolgenden Straßenflächen wird gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die endgültige Einziehung bekannt gegeben:
1.
Teilfläche der Straße Böckmannsfeld, beginnend 2 m nach der Einmündung Zangenstraße in östlicher Richtung in einer Breite von 3,50 m und einer Länge von 47 m (nach 35 m Länge beginnt eine Verschmälerung in der Breite von 3,50 m bis auf 0,00 m Breite). Die Teilfläche liegt nördlich von der bituminös befestigten Fläche.
2.
Teilfläche der Straße Böckmannsfeld, beginnend westlich der Einmündung der Amboßstraße auf einer Länge von 56 m und einer Breite von 4,50 m (nördlich des daneben gelegenen Fuß- und Radweges - sh. endgültige Teileinziehung -).
Zu II. und III.: Ein Plan, in dem die eingezogenen Straßenflächen gekennzeichnet sind, kann innerhalb der Widerspruchsfrist beim Amt für Verkehr, 660.14 Straßenrecht, August-Bebel-Straße 92, 33602 Bielefeld, Zimmer 2, und auch beim Bezirksamt Jöllenbeck, Amtsstraße 13, 33739 Bielefeld, Zimmer 1, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Öffnungszeiten:
Montag-Mittwoch und Freitag: 8.00 Uhr-12.00 Uhr
sowie Donnerstag: 8.00 Uhr-12.00 Uhr und 14.30 Uhr-18.00 Uhr.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die unter II. genannte Teileinziehung und die unter III. genannten Einziehungen von Straßenflächen kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld in Bielefeld Widerspruch erhoben werden. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Rechtsgrundlage:
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 9. 1995 [(GV NRW S. 1028 / SGV NRW 91), berichtigt im GV NRW 1996 S. 81], zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. 5. 2004 (GV NRW S. 259).
Bielefeld, 28. 6. 2005
I. V.
gez. Moss, Beigeordneter

Artikel vom 01.07.2005