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Besondere Schwere der Schuld

Mord muss nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches immer mit lebenslanger Haft geahndet werden. Im Regelfall gilt eine lebenslange Freiheitsstrafe nach 15 Jahren als verbüßt.
Wird ein Angeklagter wegen mehrerer Morde oder besonders grausamer Taten verurteilt, kann das Gericht die besondere Schwere der Schuld aussprechen. Dann darf der Täter nach 15 Jahren nicht auf freien Fuß kommen. Das Vollstreckungsgericht überprüft danach aber regelmäßig, ob die Schuld gesühnt ist und die weitere Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Zusätzlich kann eine anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes vorbeugendes Element. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichtes, dass der Verurteilte nach Strafverbüßung weitere Taten begehen könnte.

Artikel vom 30.06.2005