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GmbH-Chefs müssen bei Fehlern zahlen

Experten zum Berufsrisiko »Geschäftsführer«


Bielefeld (WB/ef). Geschäftsführer von GmbHs besitzen viel Entscheidungsfreiheit. Doch wenn ihnen Fehler unterlaufen, müssen sie dafür oft persönlich geradestehen. Das Berufsrisiko von GmbH-Geschäftsführern war jetzt Thema einer Vortragsveranstaltung der Gerling-Versicherungsgruppe in Bielefeld, an der 50 Wirtschaftsvertreter aus OWL teilnahmen.
Oft komme es zum Streit, wenn ein Firmenchef Nebentätigkeiten ausübt, ohne dass die Gesellschafter ihn formal vom Wettbewerbsverbot entbunden haben, berichtete der Rechtswissenschaftler Bernd Eckardt (Fachhochschule Köln). Dieses Verbot besage, dass sich der GmbH-Geschäftsführer in keiner Form in Unternehmen engagieren darf, die mit seinem Dienstherren im Wettbewerb stehen. »Verstößt er gegen diese Vorschrift, kann ihm die GmbH fristlos kündigen und Schadenersatz fordern.«
Schuldig macht sich ein Geschäftsführer auch, wenn er für seine überschuldete GmbH nicht sofort Insolvenz beantragt. Das wäre Konkursverschleppung, sagte Dr. Christiane van Zwoll, die in Köln Wirtschaftsrecht lehrt. Gehe der Geschäftsführer in dieser Situation auch noch neue geschäftliche Verpflichtungen ein, hafte er gegenüber seinen Vertragspartnern persönlich für etwaige Vermögensschäden. Bestellt etwa der Geschäftsführer eines überschuldeten Lebensmittelhandels bei seinem Lieferanten neue Ware, muss er die Rechnung aus eigener Tasche bezahlen, wenn die GmbH dazu nicht mehr fähig ist.

Artikel vom 27.06.2005