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Lehrer konnte keinen Mittagsschlaf mehr halten

Pädagoge fühlte sich durch Bau des Weserauentunnel belästigt - Landgericht weist Klage ab

Von Uwe Koch
Porta Westfalica (WB). Ein Lehrer aus Porta Westfalica hat vergeblich Bund und Land auf Entschädigung aus dem Bau des Weserauentunnels verklagt. Der Pädagoge, der direkt neben dem Bauwerk wohnt, meinte, nicht mehr arbeiten und seinen Mittagsschlaf halten zu können.
Der Weserauentunnel war von August 1998 bis Dezember 2002 die größte Baustelle in OWL.

Der Weserauentunnel in Porta Westfalica wurde von August 1998 bis Dezember 2002 mit Bundes- und Landesmitteln zur Neutrassierung der Bundesstraße 61 gebaut. Nur wenige Meter von einem der Tunneleingäge der nun vierspurigen Trasse entfernt hatte der Berufsschullehrer ein Wohnhaus gemietet. Der Pädagoge unterrichtet Datenkommunikationstechnik und Netzwerkbetriebssysteme und fühlte sich durch den Bau nachhaltig in seiner Privatsphäre gestört.
Der Garten sei nicht mehr nutzbar gewesen, argumentierte der Lehrer mit seiner Klage vor dem Landgericht Bielefeld. Wäsche habe er dort vor lauter Staub und Schmutz nicht mehr aufhängen können, daher habe er einen Wäschetrockner kaufen müssen. »An eine Mittagsruhe war nicht mehr zu denken«, meinte der gestresste Kläger. Beruflich habe er sein Haus als Pädagoge nur eingeschränkt nutzen können. »Die Arbeit war auf Tageszeiten konzentriert, für die üblicherweise Erschwerniszulage gezahlt wird«, kritisierte er. Sein angebliches Problem: In seiner Schule habe er als PC-Spezialist keinen Arbeitsplatz gehabt.
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wies jetzt die Klage auf Zahlung von 10 000 Euro rundum ab. Entschädigung, so belehrten die Richter, hätte es in jedem Fall eines »rechtswidrigen (enteignungsgleichen) Verwaltungseingriffes« gegeben; doch beim Bau des Tunnels sei korrekt geplant und gearbeitet worden.
Entschädigung könne es im Fall eines »enteignungsgleichen Eingriffs« nur geben, wenn ein Privathaushalt durch den Bau übermäßig belastet werde. Die Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) analog dazu für Gewerbetreibende festgelgt: Kaufleute müssen Umsatzeinbußen hinnehmen, nicht jedoch die Existenzgefährdung durch öffentliche Bauwerke in der Nähe ihrer Niederlassung.
Folgerung des Landgerichts: Dem Lehrer sei nun wirklich kein »Sonderopfer« abverlangt worden. Und seinen Arbeitsplatz hätte er sehr wohl in seiner Schule einrichten können. Das wäre für einen Pädagogen, der am Computer arbeitet, zumutbar gewesen. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurück. Az. 8 O 732/03

Artikel vom 23.06.2005