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Hooligans wollen sich ins Stadion zurückklagen

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichtes Minden verhandelt Ende Juni über gleich zwei Fälle


Bielefeld (hz). Von Stadionverboten betroffene und - bei internationalen Fußballbegegnungen - in ihrer Reisefreiheit eingeschränkte Hooligans versuchen über die Justiz, sich rechtzeitig vor der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 auf die Zuschauerränge zurück zu klagen. Am 29. Juni soll die 11. Kammer des Verwaltungsgerichtes Minden gleich in zwei Fällen entscheiden. Ein Bielefelder und ein Mann aus dem benachbarten Leopoldshöhe wollen im nachhinein gerichtlich feststellen lassen, dass gegen sie gerichtete passbeschränkende Maßnahmen rechtswidrig waren. Bekämen die beiden Recht, hätten sie quasi »weißen Westen«.
Dem Duo war auf Veranlassung der Polizei von den Einwohnermeldeämtern der Stadt Bielefeld beziehungsweise der Gemeinde Leopoldshöhe untersagt worden, Mitte April vergangenen Jahres nach Wien zum Fußball-Länderspiel Österreich-Deutschland zu reisen. In der Zeit vom 16. bis zum 19. April 2004 hatten der Bielefelder und der Leopoldshöher österreichisches Staatsgebiet nicht zu betreten. Beide bestreiten, Mitglieder der Hooliganszene zu sein.
Reiseverbote gegen Gewalttäter werden von der Polizei bei Brisanzspielen im internationalen Fußball veranlasst. Offenbar zu recht: Nach der Begegnung Österreich-Deutschland hatte es Massenausschreitungen in Wien gegeben. Die kommunalen Verwaltungen, wo Pässe und Ausweise ausgestellt werden, setzen die Reiseverbote um und informieren den Bundesgrenzschutz. Dieser gibt die Personalien der potentiellen Hooligans an die Behörden im europäischen Ausland weiter - Kontrollen an den Grenzen sollen die Einreise der »unerwünschten Personen« verhindern.
Ob die anstehenden Klagen vor dem Verwaltungsgericht Minden Erfolg haben werden, ist zweifelhaft. Nach Informationen dieser Zeitung werden der Bielefelder und der Leopoldshöher seit Jahren der Hooliganszene zugerechnet und sind in der Datei »Gewalttäter Sport« des Bundeskriminalamtes erfasst. Gegen einen der Kläger besteht nach vorausgegangener Straftat sogar ein bundesweites Fußballstadion-Verbot.

Artikel vom 15.06.2005