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Gütersloh
Eigenbehörigkeit: Die Bauern in Gütersloh hatten das Nutzungsrecht (dominium utile) für das Eigentum des Herrn am Boden. Sie waren persönlich unfrei, das heißt, sie standen in einem dinglichen und persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Gutsherren. Leibfreie Stelleninhaber sind für diese Region kaum nachzuweisen; insofern ist die Bezeichnung Meier nicht zutreffend
© WESTFALEN-BLATT Folge 481

Artikel vom 15.08.2005