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Mzoudi-Prozess

Es gibt kein Sonderrecht


Viele Menschen in diesem Land werden das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Fall Abdelghani Mzoudi mit großem Unbehagen vernommen haben, angesichts der unbestrittenen Nähe des jetzt freigesprochenen Islamisten zu der Hamburger Terrorzelle um Mohammed Atta.
Man mag auch bezweifeln, ob der Vorinstanz, dem Hanseatischen Oberlandesgericht, alle Beweisstücke zur Vorbereitung des ungeheuren Angriffs auf die westliche Welt am 11. September 2001 vorgelegen haben, über die möglicherweise amerikanische Sicherheitsbehörden verfügen, die sie aber aus Gründen der nationalen Sicherheit weiterhin unter Verschluss halten.
All das muss jedoch wohl hinter einem Urteil zurückzustehen, das allen rechtstaatlichen Prinzipien genügt. Der Vorsitzende Richter Klaus Tolksdorf brachte es gestern in seiner Urteilsbegründung auf den Punkt: Das geltende Prozessrecht kennt keine Sonderbestimmungen für Terrorverdächtige.
Nach deutschem Recht kann jemand nur verurteilt werden, wenn ihm eine Schuld nachgewiesen wird. Das Urteil der Vorinstanz hätte jedoch nur dann keinen Bestand haben können, wenn der BGH-Senat auf Lücken oder Widersprüche in der Beweiswürdigung gestoßen wäre.
So mussten die Karlsruher Richter der Argumentation der Hamburger Richter folgen: Im Zweifel für den Angeklagten.
Friedhelm Peiter

Artikel vom 10.06.2005