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Witwe verliert
Prozess gegen
Versicherung

Kein Geld nach Tod des Ehemannes

Von Christian Althoff
Steinhagen (WB). Trotz einer Lebensversicherung ihres Mannes geht eine Witwe aus Steinhagen (Kreis Gütersloh) leer aus. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Europa AG (Köln) die Todesfallsumme von etwa 50 000 Euro nicht auszuzahlen braucht.

Alexander D. war erst 52 Jahre alt, als er im April 2003 an Herzversagen starb. Der Spätaussiedler hatte 1997 für sich und seine Familie eine Eigentumswohnung in Steinhagen gekauft und die Hypothek mit einer Risikolebensversicherung über 100 000 Mark abgesichert.
Als Witwe Tamara D. um die Auszahlung bat, weigerte sich die Europa AG und schrieb, ihr Mann habe im Versicherungsantrag die Frage nach Krankheiten verneint - obwohl er nachweislich an Bluthochdruck gelitten habe und in Behandlung gewesen sei. Wegen dieser »arglistigen Täuschung« sei man berechtigt, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
Tamara D. reichte daraufhin Klage ein - und verlor. Die Richter folgten der Argumentation der Europa AG und befanden, dass die Angaben des Mannes im Versicherungsantrag »objektiv falsch« gewesen seien. Zudem habe die Witwe nicht beweisen können, dass nicht der Bluthochdruck, sondern eine andere Ursache zum Herzstillstand geführt habe.
Gegen das Urteil hat Michael Fischer aus Bielefeld, Fachanwalt für Bau- und Versicherungsrecht, jetzt Berufung eingelegt. »Der Verstorbene wusste zwar, dass er an Bluthochdruck litt, aber er hat das nicht für eine Krankheit gehalten, zumal er sich nicht unwohl fühlte. Deshalb hat er auch seine Medikamente nur unregelmäßig genommen und seine Ernährung nicht umgestellt«, sagte der Anwalt. Seine Hauptargument aber ist, dass die Versicherung nicht beim Hausarzt des Antragsstellers nachgefragt hat: »Aus dem Antrag geht hervor, dass der 168 Zentimeter große Mann 92 Kilogramm wog, also ein erhebliches Übergewicht hatte, das üblicherweise zu Folgeerkrankungen führt«, schreibt Michael Fischer in der Berufungsbegründung. Da Alexander D. im Versicherungsantrag den Namen seines Hausarztes genannt und diesen von der Schweigepflicht entbunden habe, hätte es ein Leichtes für die Europa AG sein können, sich ein Bild vom Gesundheitszustand des Antragsstellers zu machen. Diese Rückfrage sei wegen des Übergewichts des Mannes »zwingend erforderlich gewesen«, meint der Anwalt. Der Bundesgerichtshof habe bereits 1995 entschieden, dass eine Versicherung nicht vom Vertrag zurücktreten könne, wenn sie bereits im Antrag Hinweise auf nicht richtig oder unvollständig beantwortete Fragen erkenne, diesen dann aber nicht nachgehe.
Fischer: »Leider ist dies kein Einzelfall. Die Europa AG ist mehrfach so verfahren, doch scheuen viele Versicherungsnehmer den Weg vor Gericht.«
Sollte Witwe Tamara D. auch in der Berufung verlieren, wird die Bank die Wohnung wohl versteigern lassen. Az.: 26 O 301/04

Artikel vom 24.05.2005