06.10.2006 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Tinnitus: Veranstalter in der Pflicht

Gehörschäden durch Konzertveranstaltungen -Êdas sagt die Rechtslage

Konzertveranstalter müssen mit entsprechenden Vorkehrungen Besucher vor Gehörschäden durch übermäßig laute Musik schützen. Ansonsten haften sie den verletzten Personen gegenüber. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice mitteilt, hatte eine junge Frau ein Open-Air-Konzert der Musikgruppe »Bon Jovi« besucht. Während der Veranstaltung stand sie rund drei Stunden im Zentrum des Zuschauerfeldes. Etwa fünf Meter von ihr entfernt waren große Lautsprecher-Boxen aufgestellt. Beim Verlassen des Konzertes hörte die Besucherin nur noch »dumpf« und verspürte kurz darauf einen starken Druck und ein heftiges Pfeifen auf ihrem linken Ohr. Der behandelnde Arzt stellte eine Innenohrschädigung mit Tinnitus fest. Die Frau war vier Wochen lang arbeitsunfähig und musste mit Infusionen behandelt werden.
Die Besucherin verlangte später 4000 Euro Schmerzensgeld von den Konzertveranstaltern. Doch diese weigerten sich. Schließlich seien die Musiker und die »amerikanischen Tontechniker« für die Beschallung zuständig gewesen, so die Veranstalter. Die Frau zog vor Gericht und bekam Recht.
Das LG Nürnberg-Fürth sah in der Untätigkeit der Konzertveranstalter einen klaren Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht (Urt. v. 1. 12.2004 - 6 O 4537/03). Ein Konzertveranstalter habe alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seine Zuschauer vor Gesundheitsschäden zu schützen, so die Richter. Die verletzte Frau treffe auch keine Mitschuld, so das Gericht.

Artikel vom 06.10.2006