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Bis Ende Mai
Steuer erklären


Berlin (WB/in). Bis 31. Mai müssen Pflichtveranlagte ihre Einkommenssteuer-Erklärung abgegeben haben. Darauf macht der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine aufmerksam. Dies treffe teilweise auch Arbeitnehmer, etwa wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen und einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist. Oder wenn ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde. Oder wenn bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet wurde. Auch der Bezug von Arbeitslosen-, Krankengeld- oder anderen Lohnersatzleistungen sowie Nebeneinkünfte, für die keine Lohnsteuer eingehalten wurde, verpflichten zur Einkommenssteuererklärung, wenn sie 410 Euro überschritten. Denen, die jährlich zu viel bezahlen, überlässt es der Gesetzgeber selbst, Steuern zurückzufordern.

Artikel vom 17.05.2005