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Stadt BielefeldDer OberbürgermeisterWahlteamWahlbekanntmachungzur Landtagswahl am 22. Mai 2005Gemäß § 30 der Landeswahlordnung wird bekannt gemacht:
a) Am 22. Mai 2005 findet die Wahl des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
b) Der Stimmbezirk und der Wahlraum, in dem die Wahlberechtigten wählen können, sind in den Wahlbenachrichtigungskarten angegeben, die den Wahlberechtigten bis zum 30.ÊAprilÊ2005 zugesandt wurden.
Die Abgrenzung der Stimmbezirke kann montags bis freitags während der Dienststunden beim Wahlteam, Altes Rathaus, Niederwall 25, und in den Bezirksämtern - am Wahltag auch in den Wahllokalen - eingesehen werden.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
c) Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Deshalb ist der Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Zur Erleichterung des Wahlgeschäfts soll auch die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden.
d) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Diese werden im Wahllokal ausgehändigt.
e) Der Stimmzettel enthält jeweils die Namen der Bewerber unter Angabe der Partei und einen Kreis für die Kennzeichnung.
Jeder Wähler hat eine Stimme, die er geheim abgibt.
Gewählt wird, indem der Wähler durch ein Kreuz im Kreis oder in anderer Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber seine Stimme gelten soll.
f) Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl
1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Wahlkreises,der auf dem Wahlschein angegeben ist, oder
2. durch Briefwahl
teilnehmen.
g) Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Wahlteam oder dem zuständigen Bezirksamt außerdem einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag aushändigen oder übersenden lassen.
Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und der unterschriebenen Versicherung an Eides Statt muss so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt werden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch im Rathaus oder in den Bezirksämtern abgegeben werden.
h) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt, oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bielefeld, den 6. Mai 2005
DavidOberbürgermeister

Artikel vom 11.05.2005