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Steuervorteil: Gartenpflege ist absetzbar!
Die Pflege des eigenen Gartens ist als so genannte haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar: Gemäß Paragraph 35a, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG) können Privatleute hierfür bis zu 600 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen.
Konkret werden von den Finanzämtern 20 Prozent der nachgewiesenen Aufwendungen für Arbeitsleistung bis maximal 3000 Euro im Jahr anerkannt.
Dieser Steuervorteil wird privaten Haushalten für die Pflege ihres Gartens gewährt, wohingegen Wohnungseigentümergemeinschaften einen solchen Anspruch nicht geltend machen können. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige die Dienstleistung unmittelbar empfangen hat. Zu beachten ist, dass ein selbstständiger Landschaftsgärtner den Auftrag ausführt und die Kosten durch Rechnung sowie die Zahlung durch einen Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg der Bank nachgewiesen werden. Das Finanzamt erkennt keine Barzahlungen an.
Abzugsfähig ist nur die reine Arbeitsleistung. Materialkosten sowie Kosten für die Neu- oder Ersatzbepflanzung bleiben unberücksichtigt. Deshalb die Rechnungen für Pflegetätigkeit und Material-/Pflanzenkosten getrennt ausstellen lassen.

Artikel vom 18.06.2005