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Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
Bekanntmachung
4. Änderungssatzung zur Betriebssatzung für die Städt. Bühnen und das Philh. Orchester der Stadt Bielefeld vom 27. 7. 1998
vom 24. 3. 2005
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV NRW S. 96) und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 (GV NRW S. 324), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2002 (GV NRW S. 160), hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am 27. 1. 2005 folgende 4. Änderungssatzung beschlossen:
1.
§ 3 Abs. 1 der Betriebssatzung für die Städt. Bühnen und das Philh. Orchester
der Stadt Bielefeld erhält folgende Fassung:
»Der Werksausschuss besteht aus 13 vom Rat der Stadt gewählten Mitgliedern. Weitere Mitglieder mit beratender Stimme können entsprechend § 58 GO NW bestellt werden. Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Beziehungen oder im Wettbewerb mit den Bühnen und dem Orchester der Stadt Bielefeld steht oder für Betriebe tätig ist, auf welche die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, darf nicht Mitglied des Werksausschusses sein.«
2.
§ 3 Abs. 3 entfällt.
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Dies gilt nicht, wenn
a)

b)
c)
d)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
die Satzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist,
der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergeben.
Bielefeld, den 24. 3. 2005
gez. David
Oberbürgermeister

Artikel vom 02.04.2005