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Stadt räumt Notunterkunft

Mieter verschwand - kein Anspruch auf Schadensersatz

Von Uwe Koch
Espelkamp (WB). Böse Überraschung für den Peter M. aus Espelkamp (Kreis Minden-Lübbecke): Nach seiner mehrmonatigen Rückkehr in eine Notunterkunft war seine Wohnung geräumt, die Einrichtung von der Stadt vernichtet.

Schadensersatz gibt es für den 40-jährigen Mann trotzdem nicht. Das Landgericht Bielefeld wies jetzt die Klage ab.
Der Arbeiter hatte Anfang 2000 seinen Arbeitsplatz verloren, die Wohnung musste er nach einer Zwangsräumung verlassen. Mit einer Ordnungsverfügung wies ihm die Stadt Espelkamp am 24. Februar 2000 eine Unterkunft in einem Obdachlosenheim zu. Dafür sollte M. monatlich 352 Mark zahlen. Während die Zuweisung bis Ende 2000 noch dreimal für jeweils ein Vierteljahr verlängert wurde, kam der Arbeitslose seinen Zahlungen nur schleppend nach, bis er insgesamt 1211 Euro im Rückstand war.
Anfang des Jahres 2001 schließlich war der Mann verschwunden. Am 15. Februar 2001 inspizierten zwei Angestellte der Stadt Espelkamp die Wohnung und räumten sie. Alle Einrichungsgegenstände wurden obendrein in eine Schrottpresse verfrachtet und vernichtet.
14 Monate später indes tauchte Peter M. wieder auf: Er habe sich »im Ausland aufgehalten«, lautete seine lapidare Entschuldigung. Im übrigen zeigte sich der Mann entsetzt über das Verhalten der Stadt. M. beanspruchte Schadensersatz in Höhe von 1986 Euro. Alle seine Unterlagen seien vernichtet worden, obendrein die komplette Haushaltseinrichtung sowie Geschirr und auch persönliche Gegenstände.
Die Stadt konterte, die Wohnung sei damals in einem verwahrlosten Zustand gewesen, die Einrichtung sei höchstens »minderwertig« oder gar »wertlos« gewesen. Man sei von einem dauerhaften Verschwinden des Mannes ausgegangen.
Das Landgericht Bielefeld wies die Klage des Peter M. ab. Aus Gründen der »Vorteilsausgleichung« stehe dem Kläger kein Schadensersatz zu. Hätte die Stadt Espelkamp die Einrichung eingelagert, dann wären zweifellos viel höhere Kosten entstanden. Außerdem müsse eine Kommune mit solchen Unterkünften auch einem Bedarf der Gesellschaft nachkommen. Az. 3 O 597/02

Artikel vom 24.03.2005