Kassel (dpa). Schnellfahrer und Falschparker können sich vor einer Strafe in der Regel nicht mit der Behauptung drücken, sie hätten die Post von der Bußgeldstelle nicht erhalten. Nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es aus, wenn die Behörde einen Anhörungsbogen an den Verkehrssünder mit einfachem Brief verschickt. Eine Zustellung per Einschreiben sei nicht notwendig. AZ.: 2 UE 582/04