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Stadt Bielefeld
Wahlleiter
Wahl des Oberbürgermeisters, des Rates und der Bezirksvertretungen
der Stadt Bielefeld am 26. September 2004
Stichwahl um das Amt des Oberbürgermeisters am 10. Oktober 2004
Gemäß §§ 65, 70 und 75 a der Kommunalwahlordnung wird bekannt gemacht:
Der Rat der Stadt Bielefeld hat am 17. März 2005 gemäß §§ 46a und 46b i. V. m. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) die Wahl des Oberbürgermeisters, der Bezirksvertretungen und die Stichwahl um das Amt des Oberbürgermeisters für gültig erklärt.
Die Feststellung des Ergebnisses der Ratswahl hat er gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe c) Satz 1 KWahlG für ungültig erklärt und eine Neufeststellung angeordnet.
Die von einer Privatperson gegen die Gültigkeit der Kommunalwahlen erhobenen Einsprüche hat der Rat der Stadt Bielefeld bereits am 27. Januar 2005 zurückgewiesen.
Gegen die Beschlüsse des Rates kann gemäß § 41 Abs. 1, 46a und 46b des Kommunalwahlgesetzes NRW binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, einzureichen oder dort zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden der Klägerin/dem Kläger zugerechnet werden.
Bielefeld, den 18. März 2005
Ludwig
Wahlleiter

Artikel vom 23.03.2005