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Veranstaltungen sind
nur bedingt zugelassen

Besonderer Feiertagsschutz in der Karwoche


Bielefeld (WB). In der Karwoche besteht ein besonderer Feiertagsschutz. Das städtische Ordnungsamt Bielefeld nennt die Veranstaltungen, die nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage in Nordrhein-Westfalen verboten sind.
Bereits am Gründonnerstag (24. März) sind ab 18 Uhr keine öffentlichen Tanzveranstaltungen mehr erlaubt. Am Karfreitag (25. März) sind ab null Uhr bis Ostersamstag, 3 Uhr Großmärkte nicht gestattet. Bis Ostersamstag, 6 Uhr sind der Betrieb von Spielhallen, die gewerbliche Annahme von Wetten, Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Zirkusvorstellungen, Volksfeste und sportliche Veranstaltung verboten. Untersagt sind ebenfalls musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen und Tanz in Gaststätten sowie in Nebenräumen mit Schankbetrieb. Dies gilt auch für alle nicht öffentlichen Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen Nur frei gegebene Filme dürfen vorgeführt werden. Während der Gottesdienstzeit (6 bis 11 Uhr) sind Theater, musikalische Aufführungen, Vorträge und Filmvorführungen nicht erlaubt - auch wenn sie ernsten Charakters sind.

Artikel vom 22.03.2005