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Praxisgebühr zulässig

Nichtzahlen macht Schule


Man muss schon Jurist sein, um dieses Urteil zu verstehen. Da stellen die Richter fest, dass die Praxisgebühr zulässig ist und von den Ärzten eingetrieben werden darf. Doch Mahn-, Porto- oder Gerichtskosten drohen Verweigerern nicht. Man kann zu der Praxisgebühr ja stehen wie man will. Aber wenn die Richter bescheinigen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung der zehn Euro bestehen, müsste es doch selbstverständlich sein, dass die hohen Kosten, die beim Eintreiben säumiger Gebühren vor Gericht entstehen, von den säumigen Krankenkassenmitgliedern zu zahlen sind.
Die Folge dieses Urteils wird sein, dass das Nichtzahlen der Praxisgebühr zunächst einmal noch mehr Schule macht. Eine Neuregelung muss also schnellstens her. Diese kann nur so aussehen, dass die Krankenkassen die Praxisgebühr einziehen werden, zumal das Gericht auch festgestellt hat, dass allein die Krankenkassen eine Rechtsbeziehung mit dem Patienten haben.
Ein riesiger Verwaltungsaufwand, der in die Millionen gehen wird. Da stellt sich die Frage: Stehen Aufwand und Einnahmen noch in einem gesunden Verhältnis, oder sollte die Gebühr wieder abgeschafft werden? Dirk Schröder

Artikel vom 23.03.2005