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Öffentliche Bekanntmachung
Staatliches Amt für Umwelt und ArbeitsschutzAz.: 51.0074/04/0101.1
Willi-Hoffmann-Straße 33A
32756 Detmold21. 3. 2005
Immissionsschutz
Genehmigungsverfahren nach §§ 10/16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Wesentliche Änderung des Heizkraftwerkes Windel, in Bielefeld-Senne
Die Firma Energieversorgung Windelsbleiche GmbH, Krackser Str. 12, 33659 Bielefeld, beantragt die Genehmigung gemäß § 16/10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung des vorhandenen Heizkraftwerkes Windel auf dem Betriebsgrundstück in 33659 Bielefeld, Krackser Straße 12, Gemarkung Senne, Flur 11, Flurstück 846. Das Vorhaben umfasst im wesentlichen die Änderung des Heizkraftwerkes durch:
den Umbau der Feuerungsanlage des Dampferzeugers IV auf den Einsatz von Holzbrennstoffen der Kategorie Al und All der Altholzverordnung (bisher Kohle) für eine Feuerungswärmeleistung von max. 20,5 MW bei einem Brennstoffdurchsatz von ca. 6,47 t/h. Als Brennstoff wurde bisher Kohle eingesetzt.
Den Umbau des Dampferzeugers IV zu einem Wasserrohrkessel mit einer Leistung von max. 25 t/h Dampf bei einem Druck von max. 40 bar und einer Temperatur von max. 450ยก C.
Die Einrichtung einer SNCR-Anlage zur Abgasentstickung und einer Abgasreinigungsanlage mit Vorabscheider, Additivdosierung und Gewerbefilteranlage mit Saugzuggebläse zur Abscheidung von luftverunreinigenden Stoffen sowie eines Abgaskamins zur Ableitung des gereinigten Abgases der Feuerungsanlage des Dampferzeugers IV.
Die Errichtung einer Luftkondensationsanlage für die Kondensierung von Abdampf der vorhandenen Dampfturbinenanlage.
Die Errichtung eines umbauten Holzzwischenlagers mit Schubbodenförderer sowie einer Holzannahmestelle, mit einer Lagerkapazität von max. 900 t.
Die Errichtung einer Holzaufbereitungsanlage als Brecheranlage mit Störstoffabscheidung, mit einer Durchsatzleistung von max. 30 t/h Altholz aus der Zulieferung.
Den Betrieb des Heizkraftwerkes nach Ausführung der Änderungen mit einer Feuerungsanlage für den Einsatz von Erdgas (Dampferzeuger II), einer Gasturbinenanlage mit Abhitzekessel für den Einsatz von Erdgas und einer Feuerungsanlage für den Einsatz von Altholz (Dampferzeugers IV), mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von max. 69,8 MW, davon max. 49,3 MW aus der Verbrennung von Erdgas und max. 20,5 MW aus der Verbrennung von Altholz.
Anmerkung:
Eine Zuordnung gängiger Altholzsortimente zu den Altholzkategorien Al und All beinhaltet Anhang III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung vom 15. 8. 2002 (BGBl I S. 3302).
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um die wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 4 des BImSchG. Die Anlage ist im Anhang zu § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.1 in Spalte 1 als Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (Heizkraftwerk) mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, genannt. Gemäß § 10 Abs. 3 des BImSchG i. V. m. §§ 8 ff. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird das Vorhaben hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Weitere Angaben zu dem Vorhaben können dem ausgelegten Antrag und den zugehörigen Antragsunterlagen entnommen werden.
Der Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen liegt in der Zeit vom 4. 4. 2005 bis einschließlich 3. 5. 2005 beim Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL, Dienststelle Bielefeld, Kammerratsheide 66, 33609 Bielefeld, 4. Etage, Zimmer 411, und bei der Bauberatung im Bauamt der Stadt Bielefeld, 33602 Bielefeld, August-Bebel-Straße 92, aus. Er kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen werden.
Dienststunden des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
- montags und dienstags
- mittwochs bis freitags
- sowie nach Vereinbarung
von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr
von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Dienststunden der Bauberatung der Stadt Bielefeld
- montags bis donnerstags
- freitags
- sowie nach Vereinbarung
von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr
von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Auslegungsfrist und bis zwei Wochen nach Ablauf des Auslegungsfrist (bis einschließlich 17. 5. 2005) schriftlich beim Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL, 32756 Detmold, Willi-Hoffmann-Straße 33A, erhoben werden. Maßgebend für fristgerechte Einwendungen ist der Eingang der Einwendung bis zum Ablauf der Frist beim Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 dem BImSchG).
Name und Anschrift der Einwender sind auf den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können nicht berücksichtigt werden.
Die Einwendungsschreiben werden an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.
Für den Fall, dass Einwendungen erhoben werden, wird hiermit der Termin zur mündlichen Erörterung der erhobenen Einwendungen durch die Genehmigungsbehörde auf den
10. 6. 2005 ab 10.00 Uhr
anberaumt. Er wird im großen Besprechungsraum des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL, Dienststelle Bielefeld, 33609 Bielefeld, Kammerratsheide 66, 5. Etage, Raum Nr. 513, durchgeführt. Bei Bedarf wird die Erörterung jeweils am darauffolgenden behördlichen Arbeitstag zu gleicher Zeit an gleicher Stelle ab 9.00 Uhr fortgesetzt.
Der Erörterungstermin ist gemäß § 18 Abs. 1 des 9. BImSchV öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Platzmangel haben Behördenvertreter, die Antragstellerin und Personen, die fristgerecht Einwendungen vorgebracht haben, sowie deren rechtsgeschäftliche Vertreter und Beistände Vorrang der Teilnahme.
Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in diesem Termin ohne Rücksicht auf das Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 des BImSchG). eine besondere Einladung zu diesem Termin erfolgt nicht mehr.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekanntgegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (§ 10 Abs. 4 Nr. 4 des BImSchG).
Im Auftrag
gez. Niehage

Artikel vom 21.03.2005