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Werbung
hat Grenzen


Karlsruhe (AP). Aggressive Straßenwerbung hat nach höchstrichterlichem Urteil dort ihre Grenzen, wo sie die Persönlichkeitssphäre des Einzelnen bedroht. Nach einer in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt es eine unzumutbare Belästigung dar, wenn Passanten von Werbenden überraschend angesprochen werden. Das gilt dann, wenn der Werbende nicht eindeutig als solcher zu erkennen ist. Nach den jetzt veröffentlichten Maßstäben wäre Werbung an einem sichtbaren Werbestand allerdings zulässig. Ein für Passanten überraschendes Ansprechen auf öffentlichen Straßen und Plätzen jedoch nicht. Der BGH urteilte, dass es auch nach dem 2004 geänderten Wettbewerbsrecht eine Belästigung darstelle, wenn man von einem Werbenden angesprochen werde, der nicht eindeutig als solcher erkennbar sei. Zur Begründung heißt es, die Werbenden nutzten damit die Höflichkeit vieler Menschen aus, die eine fremde Person nicht sofort abwiesen.

Artikel vom 24.02.2005