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Stadt BielefeldDer OberbürgermeisterBekanntmachung12. Verordnungzur Änderung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelteund die Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Bielefeldzugelassenen Taxen (Taxentarifordnung) vom 22. 12. 1976vom 15. 2. 2005Aufgrund des § 51 Abs. 1 S. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. 8. 1990 (BGBl I S. 1690); zuletzt geändert durch Art. 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. 12. 2003 (BGBl. I S. 3076) und § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem PBefG vom 30. 3. 1990 (GV. NRW. 1990 S. 247/SGV. NRW. 92) wird von der Stadt Bielefeld als Kreisordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Bielefeld vom 27. 1. 2005 folgende 12. Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Bielefeld zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung) vom 22. 12. 1976 erlassen:
Artikel IDie Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Bielefeld zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung) vom 22. 12. 1976, zuletzt geändert durch die 11. Verordnung zur Änderung der Taxentarifordnung vom 17. 3. 2004, wird wie folgt geändert:
1) § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt2,40 Û
Der Preis für die erste Fortschalteinheit (0,10 Û) ist im Grundpreis enthalten.
2) § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Der Preis für die mit Fahrgästen gefahrene Strecke beträgt
a) an Werktagen (Montag bis Samstag)
   in der Zeit von 06.00 Uhr - 22.00 Uhr
   für den 1. Kilometer2,00 Û
   für jeden weiteren Kilometer1,40 Û
b) an Werktagen (Montag bis Samstag)
   in der Zeit von 22.00 Uhr - 06.00 Uhr,
   an Samstagen
   in der Zeit von 22.00 Uhr - 24.00 Uhr,
   an Montagen bzw. an einem auf einen Feiertag folgenden Tag
   in der Zeit von 00.00 - 06.00 Uhr
   sowie an Sonn- und Feiertagen
   in der Zeit von 00.00 bis 24.00 Uhr
   für den 1. Kilometer2,20 Û
   für jeden weiteren Kilometer1,50 Û
3) § 2 Abs. 5 Ziff. b) erhält folgende Fassung:
für die Bestellung eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen, dienach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als5 Personen - einschließlich Fahrer - geeignet und bestimmt sind)oder eines Kombi-Taxis4,00 Û
4) § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Tritt der Besteller eine Fahrt nicht an, hat er grundsätzlich den doppelten Grundpreis nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung zu entrichten.
5) Es wird folgender § 10 angefügt:
Bis spätestens zum 15. 4. 2005 sind alle Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif umzustellen. Die Eichung ist nach der Umstellung der Aufsichtsbehörde unverzüglich nachzuweisen. Bis zur Umstellung auf den neuen Tarif sind die Beförderungsentgelte nach den bisher geltenden Sätzen zu berechnen.
Artikel IIDiese Verordnung tritt am siebten Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Bielefeld als Kreisordnungsbehörde
Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Dies gilt nicht, wenn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Verordnung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder
d) der Form- und Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel angeben.
Bielefeld, den 15. 2. 2005
gez. David
Oberbürgermeister

Artikel vom 22.02.2005