22.02.2005
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Artikel I
1) § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt
Der Preis für die erste Fortschalteinheit (0,10 Û) ist im Grundpreis enthalten.
2) § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Der Preis für die mit Fahrgästen gefahrene Strecke beträgt
a) an Werktagen (Montag bis Samstag)
in der Zeit von 06.00 Uhr - 22.00 Uhr
für den 1. Kilometer
für jeden weiteren Kilometer
b) an Werktagen (Montag bis Samstag)
in der Zeit von 22.00 Uhr - 06.00 Uhr,
an Samstagen
in der Zeit von 22.00 Uhr - 24.00 Uhr,
an Montagen bzw. an einem auf einen Feiertag folgenden Tag
in der Zeit von 00.00 - 06.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen
in der Zeit von 00.00 bis 24.00 Uhr
für den 1. Kilometer
für jeden weiteren Kilometer
3) § 2 Abs. 5 Ziff. b) erhält folgende Fassung:
für die Bestellung eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen, die
4) § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Tritt der Besteller eine Fahrt nicht an, hat er grundsätzlich den doppelten Grundpreis nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung zu entrichten.
5) Es wird folgender § 10 angefügt:
Bis spätestens zum 15. 4. 2005 sind alle Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif umzustellen. Die Eichung ist nach der Umstellung der Aufsichtsbehörde unverzüglich nachzuweisen. Bis zur Umstellung auf den neuen Tarif sind die Beförderungsentgelte nach den bisher geltenden Sätzen zu berechnen.
Artikel II
Stadt Bielefeld als Kreisordnungsbehörde
Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Dies gilt nicht, wenn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Verordnung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder
d) der Form- und Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel angeben.
Bielefeld, den 15. 2. 2005
Oberbürgermeister
Artikel vom 22.02.2005