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Weniger Geld nach Auto-Unfall


Karlsruhe (dpa). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Abrechnung von Unfallschäden auf Gutachtenbasis Grenzen gesetzt. Nach zwei gestern veröffentlichten Urteilen kann der Geschädigte nur dann Reparaturkosten verlangen, die den Aufwand für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs übersteigen, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Begnügt er sich mit einer kostengünstigeren Teilreparatur, dann ist sein Entschädigungsanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt - auch dann, wenn ein Sachverständiger höhere Reparaturkosten veranschlagt hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH können Unfallgeschädigte zwar grundsätzlich auch Reparaturkosten fordern, die den Wert eines Ersatzfahrzeugs um bis zu 30 Prozent übersteigen, wenn sie ein besonderes Interesse an der Wiederherstellung ihres Autos geltend machen können. In ihren gestrigen Urteilen stellten die Bundesrichter allerdings klar, dass dieser Grundsatz nur für tatsächlich vorgenommene Reparaturen gilt. Wer fiktive, von einem Sachverständigen geschätzte Kosten ersetzt haben will, ist auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Darunter verstehen die Gerichte den Preis eines gleichwertigen Fahrzeugs, von dem der eventuelle Restwert des Unfallwagens abgezogen wird.
AZ: VI ZR 70/04 und 172/04

Artikel vom 16.02.2005