12.02.2005
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Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
Datum:
51.0048/04/0701.2
10.02.2005
Bekanntmachung der Entscheidung über die
Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Standort der Anlage ist Feldflur, Oldendorfer Straße, Borgholzhausen
Gemar-
Borgholz-
Flur: 55
Flurstück: 53
kung:
hausen
Die v. g. Anlage ist der Ziff. 7.1 Spalte 2 Buchstabe b) des Anhangs zur 4. BimSchV zuzuordnen, so dass nach § 2 der 4. BImSchV ein so genanntes vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.
Die v. g. Anlage ist auch der Ziff. 7.12 Spalte 2 A der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen.
Somit ist gemäß § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitspüfung (UVPG) in einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß des Abschnitts 2 des UVPG unterzogen werden muss.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nicht notwendig ist.
gez. Rehage
Artikel vom 12.02.2005