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Öffentliche Bekanntmachung

Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWLDienstgebäude: Kammerratsheide 66, 33609 Bielefeld
Aktenzeichen:
Datum:
51.0048/04/0701.2
10.02.2005
Bekanntmachung der Entscheidung über die
Notwendigkeit einer UmweltverträglichkeitsprüfungEinzelfalluntersuchung nach § 3 cdes Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)i. d. F. v. 27.07.01 (BGBI. I S. 1950)Der Landwirt Herr Friedrich-Wilhelm Temme, Oldendorfer Str. 4,33829 Borgholzhausenbeantragt die Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Neubau einer Anlage zum Halten von Nutztieren bestehend aus einer Stallanlage mit 600 Jungsauenaufzuchtplätzen und 792 Ferkelaufzuchtplätzen und eines Güllelagerbehälters.
Standort der Anlage ist Feldflur, Oldendorfer Straße, Borgholzhausen
Gemar-
Borgholz-
Flur: 55
Flurstück: 53
kung:
hausen
Die v. g. Anlage ist der Ziff. 7.1 Spalte 2 Buchstabe b) des Anhangs zur 4. BimSchV zuzuordnen, so dass nach § 2 der 4. BImSchV ein so genanntes vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.
Die v. g. Anlage ist auch der Ziff. 7.12 Spalte 2 A der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen.
Somit ist gemäß § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitspüfung (UVPG) in einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß des Abschnitts 2 des UVPG unterzogen werden muss.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nicht notwendig ist.Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 3 a UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Im Auftrag
gez. Rehage

Artikel vom 12.02.2005