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Viel Lärm um den Ringlokschuppen: Weil es nachts zu laut ist, droht sogar die Schließung.

Ringlokschuppen
droht Schließung

Zivilklage wegen Lärmbelästigung

Von Uwe Koch
Bielefeld (WB). Der Ringlokschuppen GmbH droht größter juristischer Ärger ins Haus: Beim Landgericht Bielefeld ist eine Zivilklage anhängig, die Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 21 700 Euro zum Ziel hat. Obendrein sollen die Betreiber endlich auf Einhaltung von Lärmschutzwerten verpflichtet werden, die vor Betriebsbeginn der Stadt Bielefeld zugesichert worden waren.

Michael Rojahn ist Lackierermeister. Er arbeitet im Familienbetrieb am Stadtholz und wohnte mit Ehefrau und zwei Kleinkindern lange Jahre in einer Betriebswohnung an der Stadtheider Straße 5b. Nachdem der Discotheken- und Konzert-Betrieb im Ringlokschuppen im November 2003 lief, war für Familie Rojahn besonders nachts an Ruhe nicht mehr zu denken. Michael Rojahn und seine Familie zogen Anfang des vergangenen Jahres aus, mieteten in Schildesche eine Wohnung an. Eine Einigung mit den Betreibern des Ringlokschuppens - das ist die ETG Bielefeld GbR (Manfred Saxe und Bernward Krause) als Grundstückeigentümer sowie der Ringlokschuppen GmbH - blieb Fehlanzeige.
Die GmbH als Betreiberin der Discothek hatte der Stadt bekanntlich durch ein Gutachten versichert, dass es in der nahen Betriebsleiterwohnung der Rojahns nächtens maximal 50 dB(A) laut sein werde. Michael Rojahn ließ durch die DEKRA eine unabhängige Expertise erstellen. Die Ergebnisse sind alarmierend: In der Wohnung wurden Schalldruck-Spitzenwerte bis zu 66 dB(A) gemessen. Zur Erklärung: Jeweils drei dB(A) verdoppeln die Schallstärke.
Michael Rojahn machte in einer Klage Schadensersatz für Umzugskosten und Mietdifferenz geltend (11 700 Euro). Zudem soll die GmbH für ihn, die Ehefrau und die beiden Kleinkinder jeweils 2 500 Euro Schmerzensgeld zahlen. Schlimmer wiegt jedoch: Sollten künftig die Richtwerte von 50dB(A) nicht eingehalten werden, droht sogar die Schließung des Ringlokschuppens.Az. 2 O 53/05

Artikel vom 10.02.2005