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Wohnungen
oft kleiner als ausgewiesen

Mieterbund: Anspruch auf Rückzahlung

Von Michael Schläger
Bielefeld (WB). Je länger der Mieter in der Wohnung auf und ab schritt, je häufiger er selbst nachmaß, desto größer wurden seine Zweifel. 120 Quadratmeter, so wies es der Mietvertrag aus, sollte seine Bleibe groß sein. Ein Fachmann des Mieterbundes brachte schließlich die Erkenntnis: Tatsächlich maß sie nur 104 Quadratmeter.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes stellt die falsche Wohnflächenangabe im Mietvertrag einen schweren Mangel dar. »Die Miete kann sofort gesenkt werden«, sagt Joachim Knollmann, Geschäftsführer des Mieterbundes Ostwestfalen-Lippe. Seine Organisation hat 2004 in Bielefeld und Umgebung in 39 Wohnungen nachgemessen. Das Ergebnis: Nur in einem Fall stimmte die Wohnfläche mit der im Mietvertrag angegebenen überein. In fünf Fällen war die Wohnfläche größer, aber in 33 geringer als vertraglich vereinbart.
Davon wiederum waren 15 rechtlich relevant. »Die Abweichung betrug mehr als zehn Prozent«, erläutert Knollmann. »Die Rückforderungen betrugen mehr als 24 000 Euro.« Sie lagen im Einzelfall zwischen 2661,75 und 504 Euro. Die Mieten mussten um durchschnittlich 69 Euro gesenkt werden.
Hauptursache für die differierenden Angaben: »Die Schrägen werden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt«, sagt Knollmann. Oft würden auch die Bauzeichnungen als Grundlage des Mietvertrages benutzt. »Doch die Gebäude weisen häufig ganz andere Maße auf.« Knollmann betont aber auch ausdrücklich: Dass ein Vermieter absichtlich eine zur große Wohnfläche angebe, sei die Ausnahme.
Dennoch: Für die Mieter lohnt sich das Nachmessen. Der Mieterbund stellt seinen Mitgliedern dafür in begründeten Verdachtsfällen einen Experten zur Verfügung.
Auch der Mieter der 120-Quadratmeter-Wohnung hat ihn genutzt. Seine Wohnungsmiete wurde inzwischen von 511,29 Euro auf 443,04 Euro gesenkt, was einer monatlichen Ersparnis von 68,25 Euro entspricht. Außerdem konnte er eine Rückforderung von 2 661,75 Euro stellen. Denn auch das ist Bestandteil des Urteils: Soweit die dreijährige Verjährungsfrist nicht greift, muss zu viel geforderte Miete zurück gezahlt werden. Betriebskostenabrechnungen mit dem Verteilerschlüssel »Wohnfläche« müssen ebenfalls neu erstellt werden.Wirtschaft
www.mieterbund-owl.de

Artikel vom 05.02.2005