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Strafaussetzung nur bei »günstiger Sozialprognose«

Die Strafaussetzung zur Bewährung wird am häufigsten bei Freiheitsstrafen (für Erwachsene) oder im Jugendstrafrecht (für Jugendliche und Heranwachsende) angewandt. Für die Gerichte bietet sich die Möglichkeit, im Fall einer »günstigen Sozialprognose« die Verbüßung von Strafen bis zu einem Jahr Dauer zur Bewährung auszusetzen. Dabei gilt die Hoffnung, dass der Straftäter sich allein die Verurteilung als Warnung dienen lässt und künftig keine Straftat mehr begeht.
Freiheitsstrafen von einem bis zu zwei Jahren können ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn neben einer günstigen Sozialprognose auch die »Gesamtwürdigung von Tat und Täter« in einem milderen Licht steht. Häufig ist es unerlässlich, dass sich der Täter zuvor langjährig straffrei geführt haben sollte.
Das Gericht setzt in einem Beschluss zum Urteil auch die Zeit der Bewährung fest, die im Erwachsenenstrafrecht bis zu fünf Jahre dauern kann. Obendrein werden Auflagen erteilt, die erfüllt werden müssen und die gegebenenfalls von Bewährungshelfern kontrolliert oder mit ihnen erarbeitet werden. Letztlich können auch Strafreste von langjährigen Freiheitsstrafen (sogar nach Fällen von Totschlag oder Mord) zur Bewährung ausgesetzt werden.uko

Artikel vom 05.02.2005