03.02.2005
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<1. Spalte>Stadt Bielefeld
Bekanntmachung
In den vorstehenden Planausschnitten ist der Geltungsbereich der
Die 158. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) von der Bezirksregierung Detmold mit folgender Verfügung genehmigt:
Bezirksregierung Detmold
Az. 35.21.10.-1/B. 287
Genehmigung der 158. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bielefeld
Bericht vom: 28. 12. 2004
Ihren mit o. a. Bericht vorgelegten Flächennutzungsplan habe ich überprüft. Gemäß § 6 (1) BauGB genehmige ich den v. g. Flächennutzungsplan.
Im Auftrag
gez. Klemm
Die 159. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) von der Bezirksregierung Detmold mit folgender Verfügung genehmigt:
Bezirksregierung Detmold
Az. 35.21.10.-1/B. 288
Genehmigung der 159. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bielefeld
Bericht vom: 28. 12. 2004
Ihren mit o. a. Bericht vorgelegten Flächennutzungsplan habe ich überprüft. Gemäß § 6 (1) BauGB genehmige ich den v. g. Flächennutzungsplan.
Im Auftrag
gez. Klemm
Die Beschlüsse des Rates über die Aufstellung/Änderung der Bebauungspläne als Satzungen und die Erteilung der Genehmigungen für die 158. und 159. Flächennutzungsplan-Änderungen werden hiermit gemäß §§ 6 (5), 10 (3) BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die Bebauungsplan-Änderung in Kraft und die Flächennutzungsplan-Änderungen werden wirksam. Gemäß § 30 BauGB sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß §§ 6 (5), 10 (3) BauGB werden der Bebauungsplan und die Bebauungsplan-Änderung mit den Begründungen und die Flächennutzungsplan-Änderungen mit den Erläuterungen vom Tage dieser Bekanntmachung an in der Bauberatung des Bauamtes der Stadt Bielefeld, August-Bebel-
Hinweise
I.
Gemäß § 215 BauGB i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB werden
1.
eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung der § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplan-Änderung oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bielefeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
II.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
III.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzungen und der Flächennutzungsplan-Änderungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzungen oder die Flächennutzungsplan-Änderungen sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Oberbürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bielefeld, den 27. 1. 2005
Oberbürgermeister
Artikel vom 03.02.2005