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<1. Spalte>Stadt Bielefeld
Bekanntmachung
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 16. 12. 2004 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/St 22 »Wohngebiet Dalbker Allee« für einen Teilbereich (Gebiet zwischen der Gildemeisterstraße, den Straßen Am Sprungfeld, Am Schlingvenn und Paderborner Straße) - Stadtbezirk Sennestadt - als Satzung und die 158. Änderung des Flächennutzungsplanes »Wohngebiet Dalbker Allee und Düne am Keilerweg« abschließend beschlossen. Weiterhin hat der Rat am 16. 12. 2004 den Bebauungsplan Nr. I/St 35 »Gewerbegebiet Beckhof« für einen Teilbereich südlich der Gildemeisterstraße, westlich der Straße Am Beckhof, Falkenstraße - Stadtbezirk Sennestadt - als Satzung und die 159. Änderung des Flächennutzungsplanes »Gewerbliche Baufläche Beckhof« abschließend beschlossen.



<2. Spalte>
In den vorstehenden Planausschnitten ist der Geltungsbereich der3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/St 22 grau gekennzeichnet, die Bereiche der 158. Flächennutzungsplan-Änderung und des Bebauungsplanes Nr. I/St 35 sind mit durchgehenden Linien und der Bereich der159. Flächennutzungsplan-Änderung mit einer gestrichelten Linie kenntlich gemacht. Für die genauen Grenzen sind die Grenzeintragungen in den Plänen des Bauamtes verbindlich.
Die 158. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) von der Bezirksregierung Detmold mit folgender Verfügung genehmigt:
Bezirksregierung DetmoldDetmold, 17. Januar 2005
Az. 35.21.10.-1/B. 287
Genehmigung der 158. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bielefeld
Bericht vom: 28. 12. 2004

Ihren mit o. a. Bericht vorgelegten Flächennutzungsplan habe ich überprüft. Gemäß § 6 (1) BauGB genehmige ich den v. g. Flächennutzungsplan.
Im Auftrag
gez. Klemm
Die 159. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) von der Bezirksregierung Detmold mit folgender Verfügung genehmigt:
Bezirksregierung DetmoldDetmold, 17. Januar 2005
Az. 35.21.10.-1/B. 288
Genehmigung der 159. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bielefeld
Bericht vom: 28. 12. 2004

Ihren mit o. a. Bericht vorgelegten Flächennutzungsplan habe ich überprüft. Gemäß § 6 (1) BauGB genehmige ich den v. g. Flächennutzungsplan.
Im Auftrag
gez. Klemm
Die Beschlüsse des Rates über die Aufstellung/Änderung der Bebauungspläne als Satzungen und die Erteilung der Genehmigungen für die 158. und 159. Flächennutzungsplan-Änderungen werden hiermit gemäß §§ 6 (5), 10 (3) BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die Bebauungsplan-Änderung in Kraft und die Flächennutzungsplan-Änderungen werden wirksam. Gemäß § 30 BauGB sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß §§ 6 (5), 10 (3) BauGB werden der Bebauungsplan und die Bebauungsplan-Änderung mit den Begründungen und die Flächennutzungsplan-Änderungen mit den Erläuterungen vom Tage dieser Bekanntmachung an in der Bauberatung des Bauamtes der Stadt Bielefeld, August-Bebel-Straße 92, 33602 Bielefeld, Erdgeschoss, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags von 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Nachrichtlich werden die Pläne auch im Bezirksamt Sennestadt, Lindemann-Platz 3, 33689 Bielefeld, zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr, donnerstags auch von 14.30 bis 18.00 Uhr) bereitgehalten.
Hinweise
I.
Gemäß § 215 BauGB i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB werden
1.
eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung der § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplan-Änderung oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bielefeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
II.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
III.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzungen und der Flächennutzungsplan-Änderungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzungen oder die Flächennutzungsplan-Änderungen sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Oberbürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bielefeld, den 27. 1. 2005
David
Oberbürgermeister

Artikel vom 03.02.2005