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Polizei bittet zur Kasse

Bei Fehlalarm muss der Privatmann zahlen


Bielefeld/Minden (WB/hz). Private Betreiber von Alarmanlagen müssen im Falle eines Überfall- oder Einbruch-Fehlalarms stets die Kosten für das Anrücken der Ordnungshüter zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden.
Im aktuellen Fall hatte eine Bielefelder Konditorei gegen einen Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums Bielefeld über 87 Euro geklagt. Am frühen Morgen des 17. Juli 2003 war in einer Filiale des Süßwarenbäckers Einbruchalarm ausgelöst worden. Eine Streifenwagenbesatzung fand aber im Geschäft keine Hinweise auf kriminelle Aktivitäten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Konditorei ab und berief sich auf das Gebührengesetz NRW und die allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes. Dort ist klar festgelegt, dass private Betreiber von Alarmanlagen, deren Technik nicht zur Polizei aufgeschaltet ist, nach einem Fehlalarm auch die Kosten für einen Polizeieinsatz zu tragen haben. AZ 9 K 6886/03

Artikel vom 26.01.2005