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Fehlalarm: Polizei fordert Geld

Konditorei unterliegt vor Gericht und muss an die Ordnungshüter zahlen

Von Jens Heinze
Bielefeld (WB). 695 Mal ist vergangenes Jahr Bielefelds Polizei umsonst ausgerückt. Und das alles nur aus einem Grund: Überfall- oder Einbruchmeldeanlagen hatten Fehlalarm ausgelöst. In jedem dieser Fälle bat die Ordnungsmacht später zur Kasse. Jeweils 87 Euro kostete es, wenn eine Streifenwagenbesatzung am »Tatort« keine kriminellen Aktivitäten feststellte.

Dass die Ordnungshüter nach Fehlalarmen Rechnungen verschicken dürfen, hat nun das Verwaltungsgericht Minden in einem aktuellen Urteil gegen eine Bielefelder Konditorei ausdrücklich bestätigt. Die Firma hatte einen Gebührenbescheid über 87 Euro erhalten und das hiesige Polizeipräsidium daraufhin verklagt.
Am Sommertag 17. Juli 2003 war es im Stadtbezirk Heepen plötzlich mit der Morgenruhe vorbei gewesen. In einer Filiale des Süßwarenbäckers löste die Einbruchmeldeanlage aus. Neben einem privaten Sicherheitsdienst wurde auch die Polizei alarmiert - um 4.58 Uhr hatte sich an jenem Julitag ein Anrufer in der Leitstelle der Ordnungshüter gemeldet. Nur: Weder Bewachungsinstitut noch Streifenwagenbesatzung konnten irgendwelche Einbrecher oder Spuren, die die Täter hinterlassen hatten, entdecken. Fazit: Im Geschäft hatte es Fehlalarm gegeben.
Gut einen Monat später folgte dann Post vom Polizeipräsidium. 87 Euro, so stand es in der Rechnung an die Konditorei, sollten für den Polizei-Fehleinsatz vom 17. Juli 2003 gezahlt werden. Nachdem der Widerspruch des Unternehmens bei der Detmolder Bezirksregierung erfolglos war, erhob die Geschäftsführung der Konditorei Klage gegen das hiesige Polizeipräsidium vor dem Verwaltungsgericht
Und ist jetzt damit gescheitert. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichtes Minden wies die Klage zurück. Denn laut gültiger Rechtsprechung wie dem Gebührengesetz NRW und der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes dürfen die Ordnungshüter private Betreiber von Alarmanlagen mit je 87 Euro pro überflüssigem Streifenwageneinsatz zur Kasse bitten.
Zur Begründung verwies die Mindener Justiz im Urteil gegen die Bielefelder Konditorei auf den Widerspruchsbescheid der Detmolder Bezirksregierung. Demnach ist es »für die Gebührenerhebung unerheblich, ob die Polizei durch den Anlagenbetreiber selbst oder durch einen Dritten herbeigerufen worden sei oder ob die Polizei die Alarmauslösung selbst festgestellt habe«. Denn: »Das von einer Alarmanlage ausgehende Risiko« für einen Fehlalarm »habe der Anlagenbetreiber zu tragen«.
Übrigens - die 87 Euro Gebühr gelten nicht für sicherheitsrelevante Branchen wie Kassen oder Banken, die ihre Alarmanlagen direkt zur Polizeileitstelle aufgeschaltet haben. Die Kosten eines Streifenwageneinsatzes werden nach Fehlalarm ausschließlich privaten Anlagebesitzern in Rechnung gestellt. AZ 9 K 6886/03

Artikel vom 26.01.2005