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Letzte Chance für Rückkehr
in die Steuerehrlichkeit

Finanzielle Konsequenzen durch geänderte Gesetze

Der Jahreswechsel hat wieder eine Reihe steuerlicher Neuerungen mit sich gebracht, von denen sich viele erst mit der nächsten Einkommenssteuererklärung bemerkbar machen. Die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe informiert über die wesentlichen Änderungen.
Die große Mehrheit der Ruheständler wird auch in Zukunft keine Steuern auf ihre Rente zahlen müssen.
In Kraft getreten ist die dritte und letzte Stufe der Steuerreform 2000, die sich in Form von höheren Nettolöhnen niederschlägt. In zunehmendem Maße steuerfrei gestellt wird die Altersvorsorge. Das bedeutet, dass die Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen schrittweise erhöht werden. Im Gegenzug werden die Bezüge von Rentnern nach und nach steuerpflichtig. Die große Mehrheit der Ruheständler wird, wenn keine anderen Einkünfte vorhanden sind, aber auch in Zukunft keine Abgaben auf ihre Rente zahlen müssen.
Auch im Bereich Erziehung und Berufsausbildung gibt es Änderungen. So sind Aufwendungen des Stuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen, nicht als Werbungskosten abziehbar. Stattdessen sind derartige Aufwendungen bis zu 4000 Euro im Jahr im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig. Zugleich ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende neu gefasst worden. Er wird auch alleinstehenden Steuerpflichtigen gewährt, die mit einem volljährigen Kind eine Haushaltsgemeinschaft bilden, für das Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht.
Wichtig, nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Privatpersonen, ist folgende neue Regelung, die durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzt schon mit Wirkung zum 1. August 2004 eingeführt worden ist: Ein Unternehmer muss bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch an Privatpersonen innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen. Tut er das nicht, kann ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro erhoben werden. Privatpersonen müssen die Rechnung oder den Zahlungsbeleg zwei Jahre aufbewahren. Darauf muss sie der Unternehmer in seiner Rechnung hinweisen. Bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflicht droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro.
Die Möglichkeit, in den Genuss der Steueramnestie zu gelangen, besteht noch bis zum 31. März dieses Jahres. Allerdings beträgt die pauschale Abgabe nicht mehr 25, sondern 35 Prozent der zu erklärenden Summe.
Voraussetzung für die Straf- und Bußgeldbefreiung ist eine Erklärung, in der die jeweiligen Einnahmen auf einem amtlichen Vordruck nach Kalenderjahren und Lebenssachverhalten differenziert angegeben werden. Dabei sollten die Einnahmen möglichst konkret genannt werden. Denn wenn später weitere Einnahmen aufgedeckt werden, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass diese von seiner Amnestieerklärung bereits erfasst sind.
Nicht notwendig ist es , Gelder, die bislang im Ausland deponiert waren, nach Deutschland zu transferieren. Aber wichtig zu beachten ist, dass die Zahlung der pauschalen Abgabe innerhalb von zehn Tagen nach Einreichung der Erklärung, spätestens jedoch bis zu 31. März 2005 erfolgen muss, damit Straf- und Bußgeldfreiheit eintreten.
Ab April haben die Finanzbehörden über das Bundesamt der Finanzen maschinell und anonym Zugriff auf Daten, die die Kreditinstitute zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäsche und anderer Delikte vorhalten müssen. Feststellbar sind die so genannten Kontostammdaten, unter anderem Name, Anschrift, Kontonummer. Nicht abrufbar sind Kontostände und Kontobewegungen.

Artikel vom 26.02.2005