Karlsruhe (dpa). Unbenutzte Autos gelten auch nach einer Tages- oder Kurzzulassung noch als Neuwagen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden. Damit gab das Karlsruher Gericht einem Autohändler Recht, der ein fabrikneues Auto für fünf Tage zugelassen, aber nicht im Straßenverkehr gefahren hatte. Ein Kunde, der das Fahrzeug über eine Leasinggesellschaft geleast hatte, wollte das Geschäft rückgängig machen, weil das Auto nicht mehr als Neuwagen anzusehen sei. Nach den Worten des VIII. Zivilsenats diente die Kurzzulassung - wie in solchen Fällen üblich - nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglichte es dem Händler, dem Käufer einen erheblichen Nachlass auf den Listenpreis zu gewähren. Dass dadurch Garantiezeit und die Frist für die TÜV-Untersuchung um wenige Tage verkürzt würden, falle nicht wesentlich ins Gewicht. Az: VIII ZR 109/04 /12.01.2005