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Blick auf die Terrasse
ist nicht rechtswidrig

Klage gegen Wendeltreppe am Reihenhaus


Sennestadt (WB). Weil ein Nachbar hinter seinem Haus in einer Reihenhaussiedlung in Sennestadt eine Wendeltreppe gebaut hat, zog eine Hausbesitzerin vor das Verwaltungsgericht Minden - ohne Erfolg, wie jetzt die 9. Kammer entschied. Die Frau hatte in ihrer Klage argumentiert, dass die Treppe, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet worden war, einen ungehinderten Blick auf ihre Terrasse ermögliche. Außerdem störe sie bei Reparaturarbeiten, so dass diese nur unter großem Aufwand möglich seien. Auch bemängelte sie den Lärm, der von der Treppe ausgehe.
Das Verwaltungsgericht sah dies anders. Da die Grundstücke der Reihenhäuser sehr schmal sind - zum Teil weniger als sechs Meter breit - seien Einsichtsmöglichkeiten in die Nachbargrundstücke praktisch nicht zu vermeiden. Hinzu komme, dass die Wendeltreppe in einer Gebäudeecke der um 1,50 Meter versetzten Häuser steht.
Auch eine unzumutbare Lärmbelästigung ist nach den Worten der Richter nicht zu erwarten. Denn das Obergeschoss des Hauses ist nicht ausschließlich durch die Außentreppe zu erreichen. Für die Frage der Erschwernis von Reparaturen sah sich das Gericht als nicht zuständig an. In diesem Punkt, so die Kammer, müsse die Klägerin zivilrechtlich vorgehen. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
9 K 296/04

Artikel vom 13.01.2005