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Entschädigung
bei Überbuchung


Karlsruhe (dpa). Wer wegen Überbuchung seines Urlaubshotels zu Hause bleiben muss, kann vom Reiseveranstalter neben der Rückerstattung seiner Anzahlung die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung verlangen. Der verhinderte Urlauber müsse sich in der Regel nicht auf ein Ersatzquartier verweisen lassen. Das hat gestern der Bundesgerichtshof (VGH) entschieden. Az.: X ZR 118/03

Artikel vom 12.01.2005