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Die Autos dem Wetter anpassen

Neuordnung der StVO im Sommer

Von Wolfgang Schäffer
Berlin (WB). Verkehrsteilnehmer müssen in Zukunft »die Ausrüstung ihrer Fahrzeuge an die Wetterverhältnisse anpassen«. Das sieht eine geplante Neuordnung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor.
Passende Ausrüstung für Schneefahrbahnen: Winterreifen am Auto.Foto: Continental

Verstößt er gegen die neue Pflicht, zahlt er 20 Euro und bei zusätzlicher Behinderung des Verkehrs 40 Euro. Mit der Neufassung des Paragraphen 2, Absatz 3a, die voraussichtlich im Spätsommer in Kraft treten wird, will der Gesetzgeber die Autofahrer mehr in die Verantwortung nehmen. Eine klare Regelung aber beispielsweise im Hinblick auf Winterreifen ist damit keinesfalls gegeben.
»Die StVO schreibt auch nach der Änderung keine Winterreifen vor. Doch die Verkehrsteilnehmer tragen noch mehr Verantwortung für eine sichere Fortbewegung als bisher.« Derzeit gilt, Verkehrsteilnehmer müssten ihr Fahrverhalten den Wetterverhältnissen anpassen. Die Neuregelung wird von Fachleute schon als Winterreifen-Pflicht interpretiert.
Dieser Auslegung widerspricht Alexandra Brothan, Sprecherin des Bundesverkehrsministeriums, im Gespräch mit dieser Zeitung. Die Art der Reifen werde nicht im Detail vorgeschrieben. Würde man das wollen, müsste auch ein konkreter Zeitraum für den Winter vorgegeben werden. Klar sei aber, dass bei verschneiten Straßen eine entsprechend sichere Bereifung notwendig sei. Nicht konkret festgelegt aber ist, wie man sich im Pkw bei plötzlich einsetzendem Schneetreiben und noch auf Sommer ausgerichteten Reifen zu verhalten hat.
Anders dagegen die Situation bei Gefahrguttransporten. Für die gilt mit der Neuregelung der StVO: »Bei einer Sichtweite unter 50 Metern, bei Schneeglätte oder Glatteis muss jede Gefährdung anderer ausgeschlossen und wenn nötig der nächste geeignete Platz zum Parken aufgesucht werden.«
Schon jetzt müssen die Scheiben des Autos von Eis und Schnee befreit werden. Wer das nicht macht, riskiert ein Bußgeld und auch den Versicherungsschutz.
Ähnliches gilt für Glätteunfälle. Wer ohne Winterbereifung in eine Karambolage auf schneebedeckter Straße verwickelt ist, dem kann eine Versicherungsleistung durchaus verweigert werden. Seite 4: Kommentar

Artikel vom 07.01.2005