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Satzung für die Stadtsparkasse Versmold
vom 27. 12. 2004
Die Stadtvertretung Versmold hat aufgrund des § 5 Abs. 2 des Sparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 1. 1995 (GV. NRW. S. 92/SGV. NRW. 764), geändert durch Gesetz vom 2. 7. 2002 (GV. NRW. S. 284), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom17. 11. 2001 (GV. NRW. S. 811), in der Sitzung am 14. 11. 2002 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Name und Sitz
(1)
Die Stadtsparkasse Versmold mit dem Sitz in 33775 Versmold ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
(2)
Die Sparkasse ist Mitglied des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes.
(3)
Die Sparkasse führt das dieser Satzung beigedrückte Dienstsiegel.
§ 2
Gewährträger/Träger
Gewährträger, ab 19. 7. 2005 Träger, der Stadtsparkasse ist die Stadt Versmold.
§ 3
Organe
Organe sind
a) der Verwaltungsrat,
b) der Kreditausschuss,
c) der Vorstand.
§ 4
Verwaltungsrat
(1)
Der Verwaltungsrat besteht aus
a) dem vorsitzenden Mitglied und
b) acht weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) zwei Dienstkräften der Sparkasse.
(2)
Die Ausgabe von Genussrechten, die Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten sowie die Aufnahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter und sonstiger haftender Eigenmittel bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
§ 5
Kreditausschuss
Der Kreditausschuss besteht aus
a) dem vorsitzenden Mitglied und
b) drei weiteren Mitgliedern.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei Personen.
§ 7
Stellvertreter
Der Verwaltungsrat kann ein stellvertretendes Mitglied des Vorstandes bestellen.
§ 8
Kredite und Beteiligungen
Gebiet nach § 3 der Sparkassenverordnung ist das Gebiet des Gewährträgers, ab 19. 7. 2005 das Gebiet des Trägers, und der Kreis Gütersloh sowie die an den Kreis Gütersloh angrenzenden Kreise und kreisfreien Städte.
§ 9
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10. 8. 1995 außer Kraft.
Siegel
- - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Die vorstehende Satzung, die vom Finanzministerium NRW mit Erlass vom7. 12. 2004 genehmigt worden ist, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b)
die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c)
der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat,
d)
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Versmold vorher gerügt wurde und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
33775 Versmold, den 27. 12. 2004
gez. Mummert
Allgemeiner Vertreter
des Bürgermeisters
gemäß § 68 Abs. 1 GO NRW

Artikel vom 30.12.2004