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<1. Spalte>Satzung der Stadt Versmold zum Schutz des Baumbestandes
vom 27. 12. 2004
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. 11. 2004 (GV. NRW. S. 644), und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 7. 2000 (GV. NRW. S. 568/SGV. NRW. 791), geändert durch Gesetz vom 25. 9. 2001 (GV. NRW. S. 708), hat die Stadtvertretung Versmold am 16. 12. 2004 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Satzung
(1)
Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur
a)
Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
b)
Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes
und zur Sicherung der Naherholung,
c)
Abwehr schädlicher Einwirkungen,
d)
Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas,
e)
Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes,
f)
Förderung der Naturverbundenheit und des Baumschutzbewusstseins der Bürger
geschützt.
(2)
Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.
§ 2
Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne.
(2)
Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Fläche erstreckt (§ 16 Abs. 1 LG), sowie für Kleingartenanlagen. Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 42 a Abs. 2 LG) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 42 e LG), sofern die Verordnung oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten.
(3)
Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. 5. 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. 10. 2001 (BGBl. I S. 2785), und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. 4. 1980 (GV. NRW. S. 546/SGV. NRW. 790), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. 12. 2001 (GV. NRW. S. 876).
§ 3
Geschützte Bäume
(1)
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 80 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.
(2)
Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen und/oder für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (siehe § 7).
(3)
Nicht unter die Satzung fallen Birken und Pappeln, Nadelbäume mit Ausnahme von Eiben sowie Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien.
§ 4
Verbotene Handlungen
(1)
Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
(2)
Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen nicht ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume sowie Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen oder Gärtnereien, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen sowie zur Bewirtschaftung von Wald.
(3)
Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können, insbesondere durch:
a)
Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke(z.B. Asphalt, Beton),
b)
Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen,
c)
Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern,
d)
Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
e)
Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind, sowie
f)
Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung etwas anderes bestimmt ist.
§ 5
Anordnung von Maßnahmen
(1)
Die Stadt Versmold kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.
(2)
Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
(3)
Die Stadt Versmold kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
(1)
Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn
a)
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder eines rechtskräftigen Urteils verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b)
eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c)
von dem geschützten Baum Gefahren für Sachen und Personen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
d)
der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
e)
die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,
f)
die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohn- und Arbeitsräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären.
Soweit notwendig, sind die Erlaubnisvoraussetzungen vom Antragsteller nachzuweisen.
(2)
Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn
a)
das Verbot zu einer nicht beabsichtigten oder unzumutbaren Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern,
<2. Spalte>b)
die Größe des bebauten Grundstücks weniger als 500 m2 beträgt,
c)
der geschützte Baum im Standraum durch andere geschützte Bäume so stark eingeschränkt oder behindert ist, dass eine Sicherstellung der Entwicklung auf längere Zeit nicht gewährleistet ist oder der andere Baum keinen ausreichenden Zuwachs bildet und die Beseitigung auf andere geschützte Bäume entwicklungsfördernd ist.
(3)
Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt Versmold schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges und des Kronendurchmessers einzutragen. Im Einzelfall kann die Stadt Versmold den Maßstab des Lageplanes bestimmen oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern.
(4)
Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
§ 7
Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
(1)
Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 eine Ausnahme oder eine Befreiung erteilt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz einen neuen Baum auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung, auf welches er in rechtlich gesicherter Weise dauerhaft Zugriff hat, zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). Ist eine andere Person Antragstellerin, so tritt sie an die Stelle des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.
(2)
Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen.
(3)
Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1,00 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, so ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 18 cm in 1,00 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
(4)
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3) zuzüglich Pflanzkostenpauschale von 30% des Nettoerwerbs-preises.
(5)
Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden.
§ 8
Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
(1)
Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.
(2)
Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3)
Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch bei genehmigungsfreien Wohngebäuden, Stellplätzen und Garagen gemäß § 67 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 3. 2000 (GV. NRW. S. 256/SGV. NRW. 232), geändert durch Gesetz vom 9. 6. 2000 (GV. NRW. S. 439).
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.
§ 9
Folgenbeseitigung
(1)
Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen entgegen den Verboten des § 4 und ohne, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen, geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum einen gleichwertigen Baum zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
(2)
Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen entgegen den Verboten des § 4 und ohne, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen, geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern.
(3)
Ist in Fällen des Absatzes 1 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden geschützten Baum zu leisten.
(4)
Für die Ersatzpflanzung (Abs. 1) und die Ausgleichszahlung (Abs. 3) sind die Bestimmungen des § 7 sinngemäß anzuwenden.
(5)
Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 1 bis 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu erbringen wären.
(6)
Im Falle des Absatzes 5 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruchs des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus haftet der Dritte allein.
§ 10
Verwendung von Ausgleichszahlungen
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt Versmold zu leisten. Sie sind zweckgebunden für
-
Ersatzpflanzungen, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, oder
-
die Durchführung notwendiger Pflegemaßnahmen einschließlich baumchirurgischer Maßnahmen zu verwenden.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
b)
Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß § 5 Abs. 1 und 2 nicht Folge leistet,
c)
Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 nicht erfüllt,
d)
seinen Verpflichtungen nach §§ 7 und 9 nicht nachkommt,
e)
entgegen § 8 Abs. 1 und 4 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder
f)
§ 8 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50 000,00 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. 1. 2005 in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b)
die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist,
c)
der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat,
d)
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Versmold vorher gerügt wurde und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
33775 Versmold, den 27. 12. 2004
gez. Mummert
Allgemeiner Vertreter
des Bürgermeisters
gemäß § 68 Abs. 1 GO NRW

Artikel vom 30.12.2004