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Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
Bekanntmachung
5. Änderungssatzung zur Betriebssatzung für den Informatik-Betrieb
der Stadt Bielefeld vom 25. Juni 1998
vom 22. 12. 2004
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03. Februar 2004 (GV NW S. 96), i. V. m. der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell (2. DVOKOMG) vom 18. November 1998 (GV NW S. 690) und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 (GV NW S. 324), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2002 (GV NRW S. 160), hat der Rat der Stadt Bielefeld am 16. Dezember 2004 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Art. 1
Die Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Informatik-Betrieb Stadt Bielefeld vom 25. Juni 1998 wird wie folgt geändert:
§ 5
Zusammensetzung und Bestellung des Werksausschusses
(1)
Der Werksausschuss besteht aus 6 vom Rat der Stadt gewählten Mitgliedern. Weitere Mitglieder mit beratender Stimme können entsprechend § 58 GO NW bestellt werden. Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Beziehungen oder im Wettbewerb mit der Einrichtung steht oder für Betriebe tätig ist, auf welche die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, darf nicht Mitglied des Werksausschusses sein.
Art. 2
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Dies gilt nicht, wenn
a)

b)
c)
d)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
die Satzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist,
der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergeben.
Bielefeld, den 22. 12. 2004
gez. David
Oberbürgermeister

Artikel vom 28.12.2004