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Auch Mieter geht
der Gaspreis an

Mieterbund empfiehlt Widerspruch

Berlin (dpa). Mieter sollten sich nach Empfehlungen des Deutschen Mieterbundes gegen drohende Aufschläge bei den Gaspreisen zur Wehr setzen. »Sie riskieren weder eine Vermieterkündigung noch einen Lieferstopp des Versorgungsunternehmens«, sagte Mieterbund-Direktor Franz-Georg Rips.

Die Vermieter dürften solch unangemessene Gaspreiserhöhungen weder auf die Miete schlagen, noch entsprechend höhere Vorauszahlungen verlangen. Diese seien vielmehr zur Mitwirkung verpflichtet.
Damit reagierte der Mieterbund, der von etwa 10 Millionen Miethaushalten mit Gasheizungen ausgeht, ähnlich wie zuvor einzelne Verbraucherverbände, die ebenfalls einen Boykott unterstützen. Rips geht davon aus, dass die Gasversorger ihre Tarife in mehreren Schritten um 20 bis 25 Prozent anheben wollen. In der ersten Stufe rechne er mit plus acht bis zwölf Prozent. »Weitere werden in naher Zukunft folgen.«
Gerade erst hatte auch das Bundeskartellamt auf Grund massiver Bewohner-Beschwerden die Preiserhöhungen einiger Versorger bis zu 14 Prozent unter die Lupe genommen: Ein Verfahren wegen Marktmissbrauchs wurde aber nur bei fünf Unternehmen eingeleitet. Bestätigt sich der Verdacht, hätten die betroffenen Bewohner Anspruch auf Erstattung überhöhter Gasabrechnungen.
»Die Preiserhöhungen sind unbillig im Sinne des Paragrafen 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Es fehlt an einer nachvollziehbaren und prüffähigen vollen Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen«, betonte Rips. Die Versorger spielten aber genau hierbei nicht mit offenen Karten.« Deshalb ist das Risiko von Gerichtsprozessen gering, denn dort müssten sie »die Hosen runter lassen«. Dann könnte man sehr schnell überhöhte Preise erkennen. Zur Sicherheit sollten die Mieter die Differenzbeträge zurücklegen, aber nicht versäumen, Einzugsermächtigungen über die Bankverbindung auf die Höhe der bisherigen Abschlagszahlungen zu begrenzen.
Besteht ein direkter Gasliefervertrag mit dem Versorgungsunternehmen - wie bei Gasetagenheizungen -, kann der Mieter einer Preiserhöhung schriftlich widersprechen. Dabei sollte er laut Mieterbund »argumentieren, dass die Erhöhung unbillig, zumindest nicht ausreichend belegt und begründet ist. Er sollte nur den bisherigen Gaspreis zahlen.«
Anders ist es, wenn das Mietshaus über eine Gaszentralheizung versorgt wird. Für den Mieter sind Preiserhöhungen des Gasversorgers dann erst erkennbar, wenn er die Jahresabrechnung seines Vermieters erhält. Deshalb müsse der Vermieter die Preiserhöhung des Versorgers prüfen und gegebenenfalls zurückweisen.
»Vermieter, die untätig bleiben und ohne weiteres unberechtigte Preiserhöhungen zahlen, verstoßen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des BGB«, sagt Rips. »Die überhöhten Energiekosten können dann nicht mit der Jahresabrechnung von den Mietern eingefordert werden.« Ähnliche Pflichten hätten auch Hausverwaltungen im Verhältnis zu Eigentümergemeinschaften zu beachten, soweit sie den Energiebedarf zentral einkaufen und steuern.

Artikel vom 27.12.2004