Stadt Bielefeld Der Oberbürgermeister Bekanntmachung 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung in der Stadt Bielefeld vom 19. Dezember 1997 vom 20. Dezember 2004 Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S 666/SGV. NRW S. 2223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW S. 96), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl I S. 82), des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 - LabFG (GV. NRW. S. 250/SGV. NRW. S 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571) sowie der §§ 4, 6 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW S. 610/GV. NW.S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW S. 228) hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am16. Dezember 2004 folgende Nachtragssatzung beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung in der Stadt Bielefeld vom 19. Dezember 1997 wird wie folgt geändert: In § 2 der Satzung werden die Absätze 2, 3, 4, 8 und 10 (Buchstaben a-d) wie folgt geändert: (2) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen pro Monat bei wöchentlich einmaliger Abfuhr
a) b) c) d) e)
für einen 120-l-Großraumbehälter für einen 240-l-Großraumbehälter für einen 660-l-Großraumbehälter für einen 1 100-l-Großraumbehälter im Privateigentum für einen 1 100-l-Großraumbehälter im städtischen Eigentum
24,88 Û 49,76 Û 136,88 Û 223,45 Û 228,13 Û
(3) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen pro Monat bei 14-täglicher Abfuhr
a) b) c) d) e)
für einen 120-l-Großraumbehälter für einen 240-l-Großraumbehälter für einen 660-l-Großraumbehälter für einen 1 100-l-Großraumbehälter im Privateigentum für einen 1 100-l-Großraumbehälter im städtischen Eigentum
12,44 Û 24,88 Û 68,44 Û 109,42 Û 114,06 Û
(4) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen pro Monat bei 4-wöchentlicher Abfuhr
für einen 120-l-Großraumbehälter
6,22 Û
(8) Die Gebühren setzen sich bei Verwendung von Absetzmulden für Restmüll aus Transport- und Entsorgungskosten zusammen
a) b)
Die Transportkosten betragen je Entleerung Die Entsorgungskosten betragen je Tonne
67,50 Û 162,40 Û
(10) Die Gebühr für eine Sonderentsorgung von städtischen Großraumbehältern bei einer Standzeit von bis zu vier Wochen beträgt, einschließlich der Transportkosten für die Anlieferung und Abholung der Behälter, je Entleerung
a) b) c) d)
für einen 120-l-Großraumbehälter für Restmüll für einen 240-l-Großraumbehälter für Restmüll für einen 660-l-Großraumbehälter für Restmüll für einen 1 100-l-Großraumbehälter für Restmüll
6,10 Û 12,20 Û 33,57 Û 55,99 Û
Artikel II Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht wenn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An- zeigeverfahren nicht durchgeführt wurde, b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, c) der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergeben. Bielefeld, den 20. Dezember 2004 gez. David Oberbürgermeister